TE OGH 1965/8/18 3Ob121/65

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Veröffentlicht am 18.08.1965
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Norm

ZPO §565 (3)

Kopf

SZ 38/126

Spruch

Damit eine außergerichtliche Aufkündigung einen Exekutionstitel bildet, muß der Zeitpunkt der Zustellung durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine vom Adressaten ausgestellte Privaturkunde bewiesen werden

Entscheidung vom 18. August 1965, 3 Ob 121/65

I. Instanz: Bezirksgericht Oberzeiring; II. Instanz: Kreisgericht Leoben

Text

Unter Vorlage der Durchschrift eines Kündigungsschreibens vom 1. August 1964, eines Aufgabescheines, einer Bestätigung des Vertreters der betreibenden Partei, daß das Original des vorgelegten Kündigungsschreibens eingeschrieben an den Verpflichteten abgesendet wurde, und eines sogenannten internationalen Rückscheins hat die betreibende Partei den Antrag gestellt, wider die verpflichtete Partei die Exekution durch zwangsweise Räumung des J.- Eigenjagdreviers im P.wald samt Jagdhaus zu bewilligen.

Der Erstrichter hat im Sinne dieses Antrages entschieden. Das Rekursgericht hat dem Rekurs der verpflichteten Partei Folge gegeben und den Beschluß des Erstrichters im Sinne der Abweisung des Exekutionsantrages abgeändert. Die beantragte Exekution könne nicht bewilligt werden, weil in der außergerichtlichen Aufkündigung die für das Pachtverhältnis maßgebende Kündigungsfrist des § 560 (1) Z. 2 lit. c ZPO. nicht eingehalten sei; es fehle der Auftrag, Einwendungen gegen die Aufkündigung zu erheben, falls dem Auftrag, das Bestandobjekt zu räumen, nicht Folge geleistet werde; es fehle schließlich der Nachweis der fristgerechten Zustellung der außergerichtlichen Aufkündigung an den Verpflichteten.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Eine außergerichtliche Aufkündigung bildet nur dann einen Exekutionstitel, wenn sowohl ihr Inhalt als auch der Zeitpunkt ihrer Zustellung durch beweismachende Urkunden nachgewiesen wird. Ein solcher Nachweis kann nur durch eine öffentliche Urkunde, in der die Zustellung der Aufkündigung eines bestimmten Inhalts beurkundet wird, erbracht werden, oder durch eine vom Adressaten ausgestellte Privaturkunde im Sinne des § 294 ZPO. über den Empfang des Kündigungsschreibens mit einem bestimmten Wortlaut (vgl. SZ. XII 165). Dieser Urkundenbeweis wurde von der betreibenden Partei nicht erbracht.

Die vorgelegte Durchschrift des Kündigungsschreibens vom 1. August 1964 stellt keinen urkundlichen Beweis dafür dar, daß ein Schreiben gleichen Inhalts der verpflichteten Partei zugekommen ist. Dieser Nachweis wird in der vorgeschriebenen urkundlichen Form auch nicht durch die vom Vertreter der betreibenden Partei ausgestellte Bestätigung erbracht. Nach § 294 ZPO. begrundet diese Privaturkunde vollen Beweis dafür, daß sie vom Aussteller Rechtsanwalt Dr. Anton K. herrührt; sie schafft aber keinen urkundlichen Beweis für die Richtigkeit der abgegebenen Erklärung. Diese Bestätigung des Rechtsanwaltes Dr. K. ist daher nicht anders zu beurteilen als eine außergerichtlich schriftlich abgegebene Erklärung, die, sofern sie überhaupt berücksichtigt werden kann, hinsichtlich der Richtigkeit ihres Inhaltes der freien Beweiswürdigung unterliegen würde. Der urkundliche Beweis dafür, daß ein Kündigungsschreiben bestimmten Inhalts dem Aufgekundigten zugekommen ist, kann durch eine derartige Bestätigung nicht erbracht werden.

Da sohin die Abweisung des Exekutionsantrages schon deshalb gerechtfertigt ist, weil der erforderliche urkundliche Nachweis der Zustellung eines Kündigungsschreibens bestimmten Wortlautes an den Verpflichteten nicht erbracht wurde, erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob der Inhalt der vorgelegten Durchschrift eines Kündigungsschreibens den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Anmerkung

Z38126

Schlagworte

Aufkündigung, außergerichtliche Exekutionstitel nur unter gewissen Voraussetzungen Exekutionstitel, außergerichtliche Aufkündigung als - Zustellnachweis bei außergerichtlicher Aufkündigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:0030OB00121.65.0818.000

Dokumentnummer

JJT_19650818_OGH0002_0030OB00121_6500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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