RS OGH 1965/8/18 3Ob114/65

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Veröffentlicht am 18.08.1965
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Rechtssatz

Wird eine Forderung aus einem Exekutionstitel einem anderen übertragen und dann von diesem dem ursprünglich Berechtigten rückabgetreten, so bedarf der betreibende Gläubiger zum Exekutionsantrag keiner die Rückabtretung feststellenden Urkunde im Sinne des § 9 EO.Wird eine Forderung aus einem Exekutionstitel einem anderen übertragen und dann von diesem dem ursprünglich Berechtigten rückabgetreten, so bedarf der betreibende Gläubiger zum Exekutionsantrag keiner die Rückabtretung feststellenden Urkunde im Sinne des Paragraph 9, EO.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 114/65
    Entscheidungstext OGH 18.08.1965 3 Ob 114/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0000303

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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