RS OGH 1965/8/24 3Ob117/65

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Veröffentlicht am 24.08.1965
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Norm

EO §7 Abs1 Db
EO §8
EO §36 Aa

Rechtssatz

Wenn der monatliche Bestandzins für die laut Exekutionstitel abzubietende Ersatzwohnung einen ziffernmäßig bestimmten Betrag nicht übersteigen darf, die betreibende Partei aber nur eine Ersatzwohnung mit höherem Zins, von dem sie die Überhöhung für eine bestimmte Zeit vorausgezahlt hat, anbietet, so hat sie ihre Zug-um-Zug-Verpflichtung nicht erfüllt und die verpflichtete Partei obsiegt im Impugnationsprozeß.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 117/65
    Entscheidungstext OGH 24.08.1965 3 Ob 117/65
    MietSlg 17814

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0001537

Dokumentnummer

JJR_19650824_OGH0002_0030OB00117_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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