RS OGH 1965/9/3 10Ns19/65, 10Ns33/69, 10Ns9/72, 11Ns25/77, 10Os27/85, 15Os12/89, 13Ns9/93, 14Ns16/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1965
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Norm

StPO §410 Abs3

Rechtssatz

Hat der OGH in Stattgebung der Berufung des Angeklagten die Strafe herabgesetzt - das heißt im Sinne des § 410 Abs 3 StPO bemessen - so ist er zur Entscheidung über den Antrag auf Milderung der Strafe nach Rechtskraft des Strafurteils zuständig.

Entscheidungstexte

  • 10 Ns 19/65
    Entscheidungstext OGH 03.09.1965 10 Ns 19/65
    Veröff: EvBl 1966/47 S 48 = RZ 1966,63
  • 10 Ns 33/69
    Entscheidungstext OGH 25.11.1969 10 Ns 33/69
    Veröff: SSt 40/59
  • 10 Ns 9/72
    Entscheidungstext OGH 24.03.1972 10 Ns 9/72
  • 11 Ns 25/77
    Entscheidungstext OGH 21.11.1977 11 Ns 25/77
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Bemessung der Strafe durch den OGH durch Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht. (T1)
  • 10 Os 27/85
    Entscheidungstext OGH 21.01.1986 10 Os 27/85
  • 15 Os 12/89
    Entscheidungstext OGH 14.02.1989 15 Os 12/89
    Vgl; Beisatz: Kraft der ausdrücklichen Bestimmung des § 410 StPO kommt die Kompetenz zur Prüfung, ob überhaupt ein Milderungsgrund nachträglich hervorgekommen ist, dem Gerichtshof erster Instanz zu. Dieser hat nur dann, wenn er zur Überzeugung gelangt, daß ein solcher Umstand eingetreten sei, eine Antragstellung an den Gerichtshof zweiter Instanz vorzunehmen. Gleiches gilt für den Gerichtshof zweiter Instanz im Fall einer vom Obersten Gerichtshof bemessenen Strafe. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer Antragstellung (hier schon durch den Gerichtshof erster Instanz) ist durch das Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen (und darum ebenso unzulässig wie gegen den Zurückweisungsbeschluß des Oberlandesgerichtes). (T2) Veröff: SSt 60/8
  • 13 Ns 9/93
    Entscheidungstext OGH 14.07.1993 13 Ns 9/93
    Vgl auch
  • 14 Ns 16/95
    Entscheidungstext OGH 21.11.1995 14 Ns 16/95
    Vgl auch; Beisatz: Sind die seinerzeit gegen den Strafausspruch erhobenen Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erfolglos geblieben, so hat dieser die Strafe nicht im Sinne des § 410 Abs 3 StPO "bemessen", weshalb er zur Entscheidung über einen Antrag auf nachträgliche Strafmilderung nicht zuständig ist. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0101474

Dokumentnummer

JJR_19650903_OGH0002_0100NS00019_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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