Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.November 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Bartholner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas Walter G***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Raubes nach §§ 142 Abs 1, 15 StGB, AZ 20 g Vr 1.095/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über den Antrag auf nachträgliche Strafmilderung gemäß § 410 StPO (ON 101) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 21.November 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Bartholner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas Walter G***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 15, StGB, AZ 20 g römisch fünf r 1.095/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über den Antrag auf nachträgliche Strafmilderung gemäß Paragraph 410, StPO (ON 101) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung nicht zuständig.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Thomas Walter G***** wurde im obbezeichneten Strafverfahren durch das Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 23.August 1993, GZ 20 g Vr 1.095/93-51, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verurteilt. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft blieben erfolglos (Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 21.Dezember 1993, GZ 14 Os 172/93-12).Thomas Walter G***** wurde im obbezeichneten Strafverfahren durch das Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 23.August 1993, GZ 20 g römisch fünf r 1.095/93-51, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verurteilt. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft blieben erfolglos (Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 21.Dezember 1993, GZ 14 Os 172/93-12).
Der Antrag des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2.Oktober 1995 auf nachträgliche Strafmilderung (ON 101) wurde vom Oberlandesgericht Wien am 7.November 1995 dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Der Oberste Gerichtshof erachtet sich zur sachlichen Erledigung dieses Ansuchens für unzuständig, weil durch die seinerzeitige Berufungsentscheidung die Strafe nicht geändert und damit auch nicht im Sinne des § 410 Abs 3 StPO "bemessen" wurde (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 § 410 E 33; SSt 40/59).Der Oberste Gerichtshof erachtet sich zur sachlichen Erledigung dieses Ansuchens für unzuständig, weil durch die seinerzeitige Berufungsentscheidung die Strafe nicht geändert und damit auch nicht im Sinne des Paragraph 410, Absatz 3, StPO "bemessen" wurde vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 410, E 33; SSt 40/59).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0140NS00016.95.1121.000Dokumentnummer
JJT_19951121_OGH0002_0140NS00016_9500000_000