RS OGH 1996/8/27 12Os100/65; 13Os71/74; 11Os17/75; 13Os41/86; 11Os141/86; 13Os40/87; 11Os76/96

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Veröffentlicht am 15.09.1965
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Rechtssatz

Über Anträge nach dem § 238 StPO ist zwar grundsätzlich sofort zu entscheiden, doch muss eine Partei, um wegen der Verzögerung einer solchen Entscheidung den Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 StPO geltend machen zu können, sich ausdrücklich gegen die Verzögerung der Entscheidung verwahren. Die Verkündung der Entscheidung über Zwischenanträge kann andernfalls auch erst nach der Urteilsberatung unmittelbar vor der Urteilsverkündung erfolgen. Die Begründung der Entscheidung über Zwischenanträge kann sich im Hauptverhandlungsprotokoll auf den Hinweis auf die Urteilsgründe beschränken.Über Anträge nach dem Paragraph 238, StPO ist zwar grundsätzlich sofort zu entscheiden, doch muss eine Partei, um wegen der Verzögerung einer solchen Entscheidung den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, StPO geltend machen zu können, sich ausdrücklich gegen die Verzögerung der Entscheidung verwahren. Die Verkündung der Entscheidung über Zwischenanträge kann andernfalls auch erst nach der Urteilsberatung unmittelbar vor der Urteilsverkündung erfolgen. Die Begründung der Entscheidung über Zwischenanträge kann sich im Hauptverhandlungsprotokoll auf den Hinweis auf die Urteilsgründe beschränken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0098071

Im RIS seit

15.09.1965

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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