RS OGH 1965/9/22 3Ob143/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1965
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Norm

ABGB §91 C6
ABGB §879
  1. ABGB § 91 heute
  2. ABGB § 91 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  3. ABGB § 91 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Auch eine dauernde Geschlechtsgemeinschaft mit einem anderen Mann vermag den Unterhaltsanspruch der Frau gegen den geschiedenen Ehemann nicht zu beeinträchtigen, gleichgültig ob die Partner dieser Geschlechtsgemeinschaft einander die Treue halten oder nicht. Begehrt die Frau in einem solchen Fall vom geschiedenen Mann Unterhalt, dann kann dieses Begehren im Sinne des § 879 ABGB noch nicht als sittenwidrig angesprochen werden; dies wäre auch im Sinne des Spruchrepertoriums Nr 38, SZ 27/134, erst bei Vorliegen einer Lebensgemeinschaft der Fall.Auch eine dauernde Geschlechtsgemeinschaft mit einem anderen Mann vermag den Unterhaltsanspruch der Frau gegen den geschiedenen Ehemann nicht zu beeinträchtigen, gleichgültig ob die Partner dieser Geschlechtsgemeinschaft einander die Treue halten oder nicht. Begehrt die Frau in einem solchen Fall vom geschiedenen Mann Unterhalt, dann kann dieses Begehren im Sinne des Paragraph 879, ABGB noch nicht als sittenwidrig angesprochen werden; dies wäre auch im Sinne des Spruchrepertoriums Nr 38, SZ 27/134, erst bei Vorliegen einer Lebensgemeinschaft der Fall.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 143/65
    Entscheidungstext OGH 22.09.1965 3 Ob 143/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0047072

Dokumentnummer

JJR_19650922_OGH0002_0030OB00143_6500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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