RS OGH 1965/10/5 4Ob114/65

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Veröffentlicht am 05.10.1965
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Norm

AngG §23 Abs1 IA

Rechtssatz

Verlängert ein Angestellter sein Dienstverhältnis, das er wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzeitig auflösen wollte, über Ersuchen des Dienstgebers zwecks Einschulung eines Nachfolgers um einen Monat, dann endet das Dienstverhältnis durch einvernehmliche Auflösung und nicht durch vorzeitigen Austritt. Dem Angestellten gebührt ohne Prüfung des Umstandes, ob ein vorzeitiger Austritt vorliegt, auf Grund der einvernehmlichen Auflösung die Abfertigung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Verlängerung, Fortsetzen, Fortbestand, Ende, Beendigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0028420

Dokumentnummer

JJR_19651005_OGH0002_0040OB00114_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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