TE OGH 1965/10/5 4Ob114/65

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Veröffentlicht am 05.10.1965
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Norm

Angestelltengesetz §23 (1)
Angestelltengesetz §23 (7)

Kopf

SZ 38/157

Spruch

Bei einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses gebührt dem Angestellten unter den Voraussetzungen des § 23 (1) AngG. eine Abfertigung

Entscheidung vom 5. Oktober 1965, 4 Ob 114/65

I. Instanz: Bezirksgericht Klagenfurt; II. Instanz: Landesgericht Klagenfurt

Text

Der Kläger war vom 20. Februar 1950 bis 28. Februar 1963 bei der beklagten Partei als Angestellter beschäftigt. In der Klage bringt er vor, er habe das Dienstverhältnis am 31. Jänner 1963 vorzeitig aufgelöst, weil die sitzende Beschäftigung bei der beklagten Partei seinen Gesundheitszustand immer mehr verschlechtert habe. Direktor W. der beklagten Partei habe ihn aber gebeten, das Dienstverhältnis zwecks Einschulung eines Nachfolgers fortzusetzen. Im beiderseitigen Einvernehmen sei dann vereinbart worden, daß der Kläger seine Dienste bis 28. Februar 1963 fortsetze. Der Kläger begehrt die Bezahlung von 17.822 S samt Anhang aus dem Titel der Abfertigung, die ihm von der beklagten Partei zu Unrecht verweigert werde.

Die beklagte Partei hat eingewendet, daß der Kläger durchaus arbeitsfähig gewesen sei und auch weiterhin arbeitsfähig war. Ein Grund zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 26 Z. 1 AngG. sei nicht vorgelegen. Der Höhe nach wurde das Begehren des Klägers außer Streit gestellt.

Das Erstgericht gab der Klage statt, weil der Kläger seine Dienstleistungen bei der beklagten Partei ohne Schaden für seine Gesundheit nicht hätte fortsetzen können.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Ersturteil auf Abweisung der Klage ab, weil ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses nicht vorgelegen sei. Ein solcher wichtiger Grund sei nur gegeben, wenn er nach Lage des Falles sofortige Abhilfe erheische. Der Kläger habe aber trotz vorhergegangener Auflösungserklärung am 31. Jänner 1963 das Dienstverhältnis erst am 28. Februar 1963 beendet. Es habe sich also bei seinem Austritt nicht um einen wichtigen Grund gehandelt, der ihm die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar erscheinen ließe. Der Kläger sei auch weder dauernd berufsunfähig, noch sei sein Zustand derart gewesen, daß die Wiederherstellung seiner Berufsfähigkeit nicht absehbar gewesen wäre. Ein gemäß § 26 Z. 1 AngG. begrundeter vorzeitiger Austritt lasse auch keinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung entstehen (§ 29 (1) AngG.).

Der Oberste Gerichtshof stellte das Urteil des Erstgerichtes wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger sein Dienstverhältnis am 31. Jänner 1963 vorzeitig aufgelöst, es aber dann zum Zwecke der Einschulung seines Nachfolgers im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber bis zum 28. Februar 1963 fortgesetzt habe. Diese Feststellung entspricht nicht nur dem Vorbringen des Klägers in der Klage, sondern auch der Aussage des Direktors der beklagten Partei Josef W., wonach er nach einer Besprechung mit dem Kläger mit der Auflösung des Dienstverhältnisses zum 28. Februar 1963 einverstanden war. Es ist daher bei der rechtlichen Beurteilung davon auszugehen, daß nicht ein vorzeitiger Austritt des Klägers am 31. Jänner 1963 vorliegt, sondern eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum 28. Februar 1963.

Nach § 23 (1) AngG. gebührt dem Angestellten bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat. Nach § 23 (7) AngG. gebührt die Ablöse aber nicht, wenn der Angestellte kundigt, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft. Bei einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses gebührt daher unter den Voraussetzungen des § 23 (1) AngG. eine Abfertigung (vgl. auch Kapfer, AngG.[9] Anm. 16 zu § 23).

Das Dienstverhältnis des Klägers wurde aber einverständlich aufgelöst, so daß er im Hinblick auf seine Dienstzeit Anspruch auf Abfertigung hat, ohne daß es einer Untersuchung bedürfte, ob ein wichtiger Grund vorlag der ihn zur sofortigen Auflösung des Dienstverhältnisses, zu der es schließlich gar nicht gekommen ist, berechtigte.

Anmerkung

Z38157

Schlagworte

Abfertigung bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses, Auflösung des Dienstverhältnisses, Abfertigung bei einvernehmlicher -, Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses, Abfertigung bei -

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:0040OB00114.65.1005.000

Dokumentnummer

JJT_19651005_OGH0002_0040OB00114_6500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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