Norm
EheG §50Rechtssatz
Die Scheidung der Ehe nach § 50 EheG setzt einen Zustand dauernder geistiger Abnormität voraus, der die künftige Wiederholung des den Ehefrieden störenden Verhaltens des geklagten Ehepartners erwarten läßt.Die Scheidung der Ehe nach Paragraph 50, EheG setzt einen Zustand dauernder geistiger Abnormität voraus, der die künftige Wiederholung des den Ehefrieden störenden Verhaltens des geklagten Ehepartners erwarten läßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0056607Dokumentnummer
JJR_19651007_OGH0002_0020OB00254_6500000_001