RS OGH 1965/10/7 2Ob254/65

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Veröffentlicht am 07.10.1965
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Rechtssatz

Die Scheidung der Ehe nach § 50 EheG setzt einen Zustand dauernder geistiger Abnormität voraus, der die künftige Wiederholung des den Ehefrieden störenden Verhaltens des geklagten Ehepartners erwarten läßt.Die Scheidung der Ehe nach Paragraph 50, EheG setzt einen Zustand dauernder geistiger Abnormität voraus, der die künftige Wiederholung des den Ehefrieden störenden Verhaltens des geklagten Ehepartners erwarten läßt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0056607

Dokumentnummer

JJR_19651007_OGH0002_0020OB00254_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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