Nach ständiger Rechtsprechung ist das Exekutionsbewilligungsgericht an den Antrag gebunden und kann nicht etwas anderes bewilligen, als beantragt worden ist (§ 405 ZPO, § 78 EO). Ist das gewählte Exekutionsmittel verfehlt, muß der Antrag abgewiesen werden.
Beisatz: Wird bei Bruchteilstitel vom betreibenden Gläubiger eine feststehende Summe im Exekutionsantrag angeführt, so kann der betreibende Gläubiger nicht nachträglich durch Rekurs einen Bruchteil des jeweiligen Nettoeinkommen des Verpflichteten begehren. (T2)