RS OGH 2023/2/14 5Ob242/65 (5Ob292/65), 1Ob684/89, 8Ob279/00p, 3Ob83/12w, 3Ob14/17f, 17Ob7/22m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1965
beobachten
merken

Norm

ABGB idF BGBl I 1997/30
KO §39

Rechtssatz

Wenn der Masseverwalter eine dingliche Belastung (vertragsmäßiges oder richterliches Pfandrecht) anficht, kann das Ergebnis nie eine Löschung der Hypothek und damit ein Nachrücken der folgenden Pfandgläubiger sein. Die Anfechtung der Hypothek wirkt daher wie ihre Übertragung an den Gemeinschuldner ohne bücherliche Löschung also wie eine Eigentümerhypothek (§§ 469, 1446 ABGB) ohne bücherliche Löschung für den Gemeinschuldner.Wenn der Masseverwalter eine dingliche Belastung (vertragsmäßiges oder richterliches Pfandrecht) anficht, kann das Ergebnis nie eine Löschung der Hypothek und damit ein Nachrücken der folgenden Pfandgläubiger sein. Die Anfechtung der Hypothek wirkt daher wie ihre Übertragung an den Gemeinschuldner ohne bücherliche Löschung also wie eine Eigentümerhypothek (Paragraphen 469, 1446, ABGB) ohne bücherliche Löschung für den Gemeinschuldner.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 242/65
    Entscheidungstext OGH 21.10.1965 5 Ob 242/65
    Veröff: JBl 1966,376
  • RS0064594">1 Ob 684/89
    Entscheidungstext OGH 21.02.1990 1 Ob 684/89
    Veröff: SZ 63/26 = ÖBA 1990,564
  • RS0064594">8 Ob 279/00p
    Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 Ob 279/00p
    Beisatz: Auch nach Änderung des § 469a ABGB durch BGBl I 1997/30 fällt der Erlös nach erfolgreicher Anfechtung der Vorhypothek an die Masse und nicht an die nachfolgenden Pfandgläubiger; dies auch dann, wenn kein Vorbehalt des Eigentümers im Grundbuch angemerkt ist. (T1)
  • RS0064594">3 Ob 83/12w
    Entscheidungstext OGH 14.06.2012 3 Ob 83/12w
    Auch; Beisatz: Der Anfechtungsanspruch geht nämlich nicht auf Löschung, sondern nur auf Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung gegenüber den Gläubigern. (T2)
  • RS0064594">3 Ob 14/17f
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 14/17f
    Auch; Veröff: SZ 2017/43
  • RS0064594">17 Ob 7/22m
    Entscheidungstext OGH 14.02.2023 17 Ob 7/22m
    Vgl; Beisatz: Hier: Das gilt auch für die Anfechtung einer Eigentumsübertragung – unter Ablehnung von 17 Ob 2/22a. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0064594

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten