Norm
ArbVG §101Rechtssatz
Versetzung einer Pflegerin innerhalb verschiedener Abteilungen einer Landesfrauenklinik. § 14 Abs 1 Z 6 BRG betrifft nur die dauernde Einreihung von Dienstnehmern auf einen anderen Arbeitsplatz, nicht aber eine solche, die infolge plötzlichen Personalausfalls nur vorübergehend erfolgen muß.Versetzung einer Pflegerin innerhalb verschiedener Abteilungen einer Landesfrauenklinik. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, BRG betrifft nur die dauernde Einreihung von Dienstnehmern auf einen anderen Arbeitsplatz, nicht aber eine solche, die infolge plötzlichen Personalausfalls nur vorübergehend erfolgen muß.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0051214Dokumentnummer
JJR_19651104_OGH0002_0040OB00120_6500000_002