TE OGH 1965/11/4 4Ob120/65

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Veröffentlicht am 04.11.1965
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Norm

Betriebsrätegesetz §1 (27) litb
Betriebsrätegesetz §14 (1) Z6

Kopf

SZ 38/179

Spruch

Eine Landesfrauenklinik ist keine "sonstige Verwaltungsstelle" (§ 1

(2) lit. b BRG.)

Voraussetzungen der "dauernden Einreihung von Dienstnehmern auf einen anderen Arbeitsplatz" mit "Verschlechterung der Lohn- oder sonstigen Arbeitsbedingungen" (§ 14 (1) Z. 6 BRG.)

Entscheidung vom 4. November 1965, 4 Ob 120/65

I. Instanz: Arbeitsgericht Linz; II. Instanz: Landesgericht Linz

Text

Unbestritten blieb, daß die Klägerin mit Dienstvertrag vom 24. Juni 1950 als Vertragsbedienstete des Landes Oberösterreich mit dem Dienstorte in der Landesfrauenklinik L. für den Dienst als diplomierte Pflegerin eingestellt wurde und daß diesem Dienstvertrag die Bestimmungen des VBG. 1948 zugrunde gelegt wurden. Ab 8. April 1958 war sie ständig im Entbindungszimmer der Frauenklinik tätig, wo sie den Gebärenden geburtshilflichen Beistand zu leisten hatte. Seit zwei oder drei Jahren wurde die dem im Operationssaal tätigen Schwesternpersonal zustehende Gefahrenzulage auch dem im Entbindungszimmer tätigen Hebammenpersonal, also auch der Klägerin, in der monatlichen Höhe von 171 S ausbezahlt. Die Klägerin wurde am 18. November 1964 auf Anordnung des Leiters der Frauenklinik Dr. L. vom Entbindungszimmer mit sofortiger Wirkung abgezogen und in das Kinderzimmer (Neugeborenenzimmer) versetzt. Bei dieser Versetzung wurde eine zeitliche Beschränkung für diese Maßnahme der Klägerin gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht. Durch diese Maßnahme verlor die Klägerin ab 18. November 1964 die Gefahrenzulage. Der in der Frauenklinik gewählte Betriebsrat wurde um die Zustimmung zu dieser Versetzung nicht ersucht. Auch das Einigungsamt wurde mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht befaßt.

Die Klägerin begehrt nun unter Berufung auf die Bestimmung des § 14

(1) Z. 6 BRG. die Feststellung, daß der beklagten Partei nicht das Recht zu der am 18. November 1964 vollzogenen Versetzung der Klägerin vom Entbindungszimmer in das Kinderzimmer der Landesfrauenklinik zugestanden sei, sowie die Bezahlung von 741 S samt Zinsen an Verdienstentgang durch Einstellung der an ihrem früheren Arbeitsplatz ausbezahlten Gefahrenzulage.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des gesamten Klagebegehrens und wendete ein, nach dem schriftlichen Dienstvertrag der Klägerin sei diese zum Dienst in allen Abteilungen der Frauenklinik verpflichtet. Die ständige Verwendung als Hebamme in derselben Abteilung sei nicht im Interesse der klaglosen Versorgung der Patienten gelegen, auch habe der Betriebsrat niemals Einspruch gegen eine Änderung der Diensteinteilung erhoben. Außerdem habe die Klägerin nachgewiesen, daß sie an einer Stirnhöhleneiterung leide, weshalb schon aus medizinischen Gründen ihre Weiterverwendung im Entbindungszimmer nicht möglich sei. Schließlich komme das BetriebsräteG. auf den Betrieb der Landesfrauenklinik nicht zur Anwendung, weil dem Land Oberösterreich die Führung der Klinik in Befolgung einer sich aus der Anordnung des § 18 (1) des Krankenanstaltengesetzes ergebenden Verpflichtung obliege und es sich daher um eine Verwaltungsstelle des Landes im Sinne der Ausnahmsbestimmung des § 1 (2) lit. b BRG. handle.

Das Erstgericht gab sowohl dem Feststellungsbegehren als auch dem Leistungsbegehren statt.

Die dagegen von der beklagten Partei erhobene Berufung hatte nur teilweisen Erfolg. Das Berufungsgericht sprach der Klägerin einen Teilbetrag von 507.30 S samt Zinsen zu, wies das auf den Mehrbetrag von 233.70 S samt Zinsen gerichtete Mehrbegehren ab und bestätigte im übrigen das Ersturteil hinsichtlich des Feststellungsbegehrens.

Es ging gleich dem Erstgericht von folgenden Tatsachenfeststellungen aus: Zwei Tage nach vollzogener Versetzung sei der Klägerin von der Oberhebamme F. mitgeteilt worden, daß ihr der Anstaltsleiter Dr. L. sagen lasse, sie komme für eine Dienstleistung im Kreißzimmer nicht mehr in Frage. In der Folge habe sich die Klägerin bei Dr. P. über die Versetzung beschwert, worauf dieser versucht habe, den Streit gütlich zu regeln, es sei jedoch eine Vereinbarung über die Wiederverwendung der Klägerin im Entbindungszimmer nicht zustandegekommen. Dr. L. habe allerdings erwähnt, daß man die Klägerin nach etwa einem halben Jahr wieder im Entbindungszimmer verwenden könnte, jedoch sei auch darüber keine bindende Vereinbarung getroffen worden. Die Klägerin sei erst ab 18. Februar 1965 an Stirnhöhleneiterung erkrankt. Schließlich stellte das Berufungsgericht zusätzlich noch fest, daß die Klägerin, bevor sie im April 1958 in das Entbindungszimmer gekommen sei, in der Wochenbettstation, in der Ambulanz und im septischen Operationssaal tätig gewesen sei.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht unter Heranziehung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. März 1950, Arb. 5163, und vom 18. Dezember 1952, Arb. 5583, aus, daß eine vom Land betriebene Krankenanstalt nicht als Verwaltungsstelle im Sinne der Ausnahmsbestimmung des § 1 (2) lit. b BRG. anzusehen sei, da es sich bei solchen Krankenhäusern um wirtschaftliche Betriebe handle, die auch von Privaten geführt werden könnten. Der Führung derartiger Betriebe fehle die behördliche Befehls- und Zwangsgewalt. Entgegen der Berufungsmeinung handle es sich um eine Versetzung im Sinne des BetriebsräteG., von der immer dann zu sprechen sei, wenn sich entweder der Tätigkeitsbereich ändere oder wenn bei gleichbleibender Tätigkeit die örtliche Veränderung tiefgreifend sei. Der Tätigkeitsbereich der Klägerin habe sich aber durch die Versetzung geändert, da sie nunmehr Neugeborene und nicht mehr Gebärende zu betreuen habe. Dem Einwand der Berufung, daß eine geordnete und moderne Betriebsführung eine durch nichts beschränkte Möglichkeit zur Einteilung des Personals erfordere, begegnete das Berufungsgericht mit dem Hinweis, daß auch bei Einhaltung der Bestimmungen des BetriebsräteG. diesem Erfordernis durchaus Rechnung getragen werden könne, außerdem stehe dem Dienstgeber die Möglichkeit zu, Sofortmaßnahmen zu treffen. Wäre eine solche Maßnahme auf Dauer berechnet, so könne der Dienstgeber in der Zwischenzeit die Zustimmung des Betriebsrates einholen oder bei dessen Weigerung das Einigungsamt anrufen. Durch den Verlust der Gefahrenzulage sei auch eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen der Klägerin im Sinne des § 14 (1) Z. 6 BRG. eingetreten. Es habe sich auch um eine dauernde Versetzung gehandelt. Ob eine Versetzung auf Dauer oder nur vorübergehend erfolge, sei nach dem Zeitpunkt, zu dem die Verfügung ergehe, zu beurteilen. Sie liege dann vor, wenn sie auf unbestimmte Zeit oder auf zwar von vornherein bestimmte, aber längere Zeit getroffen werde. Stillschweigen des Dienstgebers über die voraussichtliche Dauer der Versetzung werde in der Regel auf deren dauernde Charakter schließen lassen, wenn sich aus den Umständen des Falle nicht etwas anderes ergebe. Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 VBG. 1948, auf die sich die Berufungswerberin berufe, seien im vorliegenden Falle nicht anwendbar, weil die Klägerin den Schutz des BRG. genieße. Der Klägerin stehe allerdings für die Zeit ihrer Erkrankung ein Anspruch auf die Gefahrenzulage nicht zu, da sie diese auch dann nicht erhalten hätte, wenn sie im Entbindungszimmer verblieben wäre. Aus diesem Gründe sei das Leistungsbegehren teilweise abzuändern gewesen.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Im Vordergrund der Revisionsausführungen steht die Bekämpfung der Rechtsauffassung der Untergerichte, daß die Landesfrauenklinik den sonstigen Verwaltungsstellen im Sinne des § 1 (2) lit. b BRG. nicht zuzuzählen sei. Die Revision beruft sich zunächst auf die Ausführungen von Adamovich in seinem Handbuch des Österreichischen Verwaltungsrechtes[4], S. 6, wonach auch die Betätigung der öffentlichen Verwaltung im Rahmen der Privatwirtschaft zum Nutzen der Allgemeinheit ausgeführt werde und somit der öffentlichen Verwaltung angehöre. Es könne also keinem Zweifel unterliegen, daß als Stelle der öffentlichen Verwaltung auch jene anzusehen sei, die sich mit der Führung von Kommunal- oder sonstigen Betrieben der Gebietskörperschaften befasse. Die durch die Untergerichte vorgenommene Einschränkung des Begriffes der öffentlichen Verwaltung auf den Bereich der Hoheitsverwaltung widerspreche daher dem österreichischen Verwaltungsrecht. Ferner ergebe sich aus der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 26. März 1952, Arb. 5389, daß der Verfassungsgerichtshof den Charakter der öffentlichen Verwaltung für den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung der Gebietskörperschaften nicht generell bestreite, er erkläre lediglich, daß seiner Meinung nach in den Bereich der sonstigen Verwaltungsstellen nicht jene Wirtschaftsbetriebe der Gebietskörperschaften gehörten, die auch von Privaten geführt werden könnten. Eine öffentliche Krankenanstalt aber, wie sie die oberösterreichische Landesfrauenklinik darstelle, könne nicht von einer Privatperson betrieben werden. Gemäß § 15 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, könne das Öffentlichkeitsrecht nur verliehen werden, wenn die Krankenanstalt vom Bund, einem Bundesland, einer Gemeinde, einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechtes, einer Stiftung, einem öffentlichen Fonds, einer anderen juristischen Person oder einer Vereinigung von juristischen Personen verwaltet oder betrieben werde, nicht aber von einer Privatperson. Die Revision versucht außerdem die erläuternden Bemerkungen des Berichtes des Ausschusses für soziale Verwaltung (344 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates) für ihren Standpunkt heranzuziehen, wonach u. a. Museen, Sammlungen ..., Untersuchungsanstalten für Lebensmittel und Untersuchungsanstalten der Sanitätsverwaltung zu den im Gesetz genannten sonstigen Verwaltungsstellen gehörten. Es ergebe sich kein wesentliches Unterscheidungsmerkmal zwischen einer Krankenanstalt und beispielsweise einer Untersuchungsanstalt einer Sanitätsverwaltung, die ebenfalls eine Einrichtung der öffentlichen Untersuchungsstelle darstelle. Dem Erlaß des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 6. April 1948 wirft die Revision Inkonsequenz vor, da er Schlachthäuser und Krankenhäuser nicht als Verwaltungsstelle bezeichne, wohl aber den städtischen Rettungsdienst, obwohl dieser auch z B. vom Roten Kreuz, also von einer Privatperson, betrieben werden könnte. Im besonderen Maße aber wendet sich die Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. März 1950, Arb. 5163. In unzulässiger und grob ungehöriger Weise wirft sie diesem Erkenntnis Oberflächlichkeit und Ungenauigkeit vor. Die Untergerichte hätten sich nicht an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes halten dürfen. Als weitere Argumente für ihren Standpunkt verweist die Revision auf das Bestehen der öffentlichen Gebarungskontrolle, auf das Öffentlichkeitsrecht, die öffentliche Stellenausschreibung für alle leitenden Posten, die amtliche Festsetzung der von den Parteien zu leistenden Gebühren, die Befugnis zur Ausstellung von Rückstandsausweisen, den Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges gegen die Gebührenvorschreibungen, die Gebarungsdeckung durch Land und Bund, die Betriebspflicht und die Gebührenfreiheit.

Alle diese Ausführungen geben dem Obersten Gerichtshof keinen Anlaß, die zur Rede stehende Rechtsfrage anders zu lösen. Der Oberste Gerichtshof tritt im Gegenteil der in den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. März 1950, Arb. 5163, vom 18. Dezember 1952, Arb. 5583, vom 27. Jänner 1958, Arb. 6803, und des Verfassungsgerichtshofes vom 26. März 1952, Arb. 5389, zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung bei. Aus den von der Revision angezogenen Ausführungen im Handbuch des Österreichischen Verwaltungsrechtes von Adamovich läßt sich für die beklagte Partei nichts gewinnen, findet sich doch dort der Hinweis, daß die Regelung der Betätigung im Rahmen der Privatwirtschaft nur in geringem Ausmaß durch das Verwaltungsrecht erfolgt. In diesem Zusammenhang führt Adamovich (jetzt 5. Aufl., S. 8 ff.) noch aus, daß das Verwaltungsrecht in derartigen Fällen meist nur die Einrichtung des Betriebes und den Kompetenzbereich der Organe, die zur Führung dieser wirtschaftlichen Aufgabe berufen sind, regelt, daß aber die so gebildete Organisation die laufende Verwaltung nach den Grundsätzen des Privatrechtes zu führen hat. Nur insoweit greife das öffentliche Recht in die Tätigkeit der Gebietskörperschaft als Trägerin von Privatrechten ein. Davon abgesehen aber unterliege dieser Bereich der öffentlichen Verwaltung den Bestimmungen des Privatrechtes. Die Bestimmung des § 15 Krankenanstaltengesetz sieht im übrigen vor, daß das Öffentlichkeitsrecht auch anderen juristischen Personen oder Vereinigungen von juristischen Personen verliehen werden kann, ja im letzten Satz dieser Gesetzesstelle wird ausdrücklich vom Rechtsträger der Krankenanstalten gesprochen, der keine Gebietskörperschaft ist. Die Meinung der beklagten Partei, daß nur Gebietskörperschaften eine öffentliche Krankenanstalt führen könnten, trifft daher nicht zu, sie können auch von Privaten, wenn diese auch lediglich juristische Personen sein müssen, betrieben werden. Daraus ergibt sich aber, daß die Führung einer öffentlichen Krankenanstalt der Privatwirtschaft angehört, somit einer wirtschaftlichen Funktion dient und demnach auch nicht ein Zweig der öffentlichen Verwaltung ist. Gerade dieser Gedankengang liegt aber auch der von der Revision herangezogenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 26. März 1952, Arb. 5389, zugrunde.

Ebensowenig kann die Revision die erläuternden Bemerkungen zum Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung (344 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates) mit Erfolg für ihren Standpunkt heranziehen. Sie muß selbst zugeben, daß Krankenanstalten in der dort enthaltenen beispielsweisen Anführung von Verwaltungsstellen nicht enthalten sind. Im übrigen würde auch der Aufnahme von Krankenanstalten in diese Aufzählung Gesetzeskraft nicht zukommen. Einer Krankenanstalt fehlen eben, auch wenn sie von einer Gebietskörperschaft betrieben wird, alle jene Befugnisse, die einer Verwaltungsstelle im Sinne des § 1 (2) lit. b BRG. zukommen. Es mangelt ihr an der näheren Beziehung zur öffentlichen Verwaltung im Sinne des Verwaltungsrechtes (siehe auch Floretta - Straßer, Kommentar zum Betriebsrätegesetz S. 18 ff.). Als Wirtschaftsbetrieb ist sie nicht als Verwaltungsstelle des hinter ihr stehenden Trägers der öffentlichen Verwaltung anzusehen. Wenn die Gebietskörperschaft auch zur Errichtung eines öffentlichen Krankenhauses und dessen Erhaltung verpflichtet ist, so hat doch die Führung des Betriebes mit der öffentlichen Verwaltung selbst nichts mehr zu tun. Denn daraus, daß eine Angelegenheit durch ein Verwaltungsgesetz der Verwaltungsbehörde übertragen ist, folgt noch nicht, daß sie eine Hoheitsangelegenheit ist (OGH. vom 13. Oktober 1954, SZ. XXVII 256). Die Führung eines Krankenhausbetriebes entspricht eben einem wirtschaftlichen Zweck.

Ist aber davon auszugehen, daß es sich bei der Landesfrauenklinik um die Führung eines privatwirtschaftlichen Betriebes handelt, dann können auch die übrigen von der Revision gebrauchten Hinweise auf gesetzliche Bestimmungen, wie die öffentliche Gebarungskontrolle, die öffentliche Stellenausschreibung aller leitenden Posten usw. an dem privatwirtschaftlichen Charakter dieses Betriebes nichts ändern. Daß ein von der öffentlichen Hand verwaltetes Unternehmen gewissen gesetzlichen Kontrollen unterworfen ist, macht es noch nicht zu einer öffentlichen Verwaltungsstelle. Auch die Befugnis zur Ausstellung von Rückstandsausweisen vermag ein einer Verwaltungsbehörde zustehendes Imperium noch nicht zu begrunden. Die Anstalt selbst bedarf zur Vollstreckung erst der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Demnach ist also zur Durchsetzung des Anspruches ein eigener verwaltungsbehördlicher Akt notwendig.

Die Untergerichte haben somit die Rechtsfrage, ob die Bestimmungen des BRG. auf den Betrieb der Landesfrauenklinik Anwendung zu finden haben, mit Recht bejaht.

Die Revision bekämpft ferner die Auffassung der Untergerichte, es habe sich im vorliegenden Fall um die Einreihung der Klägerin auf einen anderen Arbeitsplatz gehandelt, und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß auf Grund des Dienstvertrages die Klägerin mit dem Dienstort Landesfrauenklinik in L. eingestellt wurde. Sie habe sich in keiner Weise festgelegt, daß ihr Dienst auf einer bestimmten Abteilung zu versehen wäre.

Hier mißversteht die Revision die Bestimmung des § 14 (1) Z. 6 BRG. Diese Gesetzesstelle schützt den faktischen Arbeitsplatz, der der Klägerin durch die Versetzung auf einen wenn auch im selben Haus gelegenen anderen Arbeitsplatz entzogen wurde. Daß sich der Tätigkeitsbereich der Klägerin hiedurch änderte, steht außer Zweifel. Während sie vorher im Entbindungszimmer mit der Betreuung von Gebärenden beschäftigt war, hat sie nun Säuglinge zu betreuen. Der weitere Einwand der Revision aber, daß es mit einem Klinikbetrieb nicht vereinbar wäre, diplomierte Hebammen nicht allseitig zu verwenden, trifft nicht die zu lösende Rechtsfrage, ob die Versetzung der Klägerin auf einen anderen Arbeitsplatz unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen vor sich ging. Die Notwendigkeit des Einsatzes zu prüfen, ist den Verhandlungen mit dem Betriebsrat bzw. der Verhandlung vor dem Einigungsamt vorbehalten. Die beklagte Partei hat diesen Weg bis jetzt noch nicht versucht. Die Eigenart des Betriebes kann die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht aufheben. Die Mitglieder des Einigungsamtes aber zu beschuldigen, sie würden nur dann Verständnis für die Erfordernisse eines Klinikbetriebes aufbringen, wenn sich die eigene Gattin auf der personalmäßig notleidenden Abteilung befände, ist eine durch nichts begrundete und ungehörige Entgleisung. Im übrigen betrifft die Bestimmung des § 14 (1) Z. 6 BRG. nur die dauernde Einweihung von Dienstnehmern auf einen anderen Arbeitsplatz, nicht aber eine solche, die infolge plötzlichen Personalausfalls nur vorübergehend erfolgen muß.

Die beklagte Partei erachtet sich ferner durch die Annahme der Untergerichte beschwert, es sei durch die Versetzung der Klägerin eine Verschlechterung ihrer Lohnbedingungen eingetreten, und vermeint, durch Wegfall der Gefahr sei die Klägerin wieder zu ihrem Normaleinkommen zurückgekehrt. Die Klägerin sei nicht schlechter gestellt, wenn Gefahr und Zulage gleichzeitig wegfallen.

Auch hier mißversteht die Revision die in Rede stehende Gesetzesbestimmung. Eine Verschlechterung der Lohnbedingungen liegt eben darin, daß die Klägerin auf ihrem neuen Arbeitsplatz des Anspruches auf die Gefahrenzulage verlustig wurde. Diese Zulage ist Bestandteil ihres Arbeitseinkommens und nicht eine bloße Abgeltung von Barauslagen (OGH. vom 29. März 1955, 4 Ob 31/55 = Soz. III E S. 133).

Wenn die Revision schließlich die Rechtsauffassung der Untergerichte bekämpft, es handle sich bei der gegenständlichen Versetzung um eine Dauermaßnahme, und dagegen einwendet, die Diensteinteilung in der Frauenklinik lasse eine dauernde Verwendung einer Hebamme in einem bestimmten Zimmer oder in einer bestimmten Abteilung überhaupt nicht zu, so entfernt sie sich von der von den Untergerichten getroffenen Feststellung, daß die Klägerin seit 1958 dauernd im Entbindungszimmer ihren Dienst versah.

Was die Meinung der beklagten Partei anlangt, die beklagte Partei sei schon auf Grund der §§ 5 und 6 des VBG. 1948 zur Versetzung der Klägerin berechtigt gewesen, so ist ihr deshalb nicht zuzustimmen, weil im vorliegenden Fall dem VBG. 1948 lediglich der Charakter einer lex contractus zukommt, durch die zwingende gesetzliche Bestimmungen, im vorliegenden Fall die des § 14 (1) Z. 6 BRG., nicht ihre Wirksamkeit verlieren können.

Anmerkung

Z38179

Schlagworte

Gefahrenzulage, Verschlechterung er Lohnbedingungen durch Verlust der -, Hebamme, Verlust der Gefahrenzulage, Landesfrauenklinik, keine "sonstige Verwaltungsstelle" nach § 1 (2), lit. b BRG., Privatwirtschaftsverwaltung, Führung einer Landesfrauenklinik, Verschlechterung der Lohnbedingungen durch Verlust der Gefahrenzulage, Verwaltungsstelle, sonstige nach § 1 (2) lit. b BRG.„ Landesfrauenklinik keine -

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:0040OB00120.65.1104.000

Dokumentnummer

JJT_19651104_OGH0002_0040OB00120_6500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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