Norm
WBFG 1954 §14 Abs2Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 15 lit a WBFG 1954 und § 14 Abs 2 desselben Gesetzes rechtfertigen noch nicht die Annahme, daß die Fälligstellung gegenüber einem Mitschuldner auch gegenüber allen anderen Mitschuldnern wirksam sein müsse.Die Bestimmungen des Paragraph 15, Litera a, WBFG 1954 und Paragraph 14, Absatz 2, desselben Gesetzes rechtfertigen noch nicht die Annahme, daß die Fälligstellung gegenüber einem Mitschuldner auch gegenüber allen anderen Mitschuldnern wirksam sein müsse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0082753Dokumentnummer
JJR_19651116_OGH0002_0080OB00286_6500000_002