Norm
EO §251 Z6Rechtssatz
Ziel und Zweck der Exekutionsbefreiung nach § 251 Z 6 EO ist, wie im Falle des § 251 Z 5 EO, die Erhaltung der Erwerbsfähigkeit des Verpflichteten (Walker, Österreichisches Exekutionsrecht 4. Aufl S 67). Ein Moped dient dem Verpflichteten bei einer täglich zu bewältigenden Entfernung von 7,4 km (Hin- und Rückweg je 3,7 km) zur bequemeren Bewältigung seines Arbeitsweges; es ist für ihn aber zur persönlichen Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit nicht erforderlich.Ziel und Zweck der Exekutionsbefreiung nach Paragraph 251, Ziffer 6, EO ist, wie im Falle des Paragraph 251, Ziffer 5, EO, die Erhaltung der Erwerbsfähigkeit des Verpflichteten (Walker, Österreichisches Exekutionsrecht 4. Aufl S 67). Ein Moped dient dem Verpflichteten bei einer täglich zu bewältigenden Entfernung von 7,4 km (Hin- und Rückweg je 3,7 km) zur bequemeren Bewältigung seines Arbeitsweges; es ist für ihn aber zur persönlichen Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0003577Dokumentnummer
JJR_19651201_OGH0002_0030OB00162_6500000_001