RS OGH 2016/2/25 2Ob323/65, 2Ob259/70, 2Ob50/72, 2Ob183/72, 8Ob203/79, 2Ob47/80, 8Ob121/81, 2Ob175/9

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Veröffentlicht am 16.12.1965
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Norm

StVO §2 Abs1 Z27
StVO §2 Abs1 Z28
StVO §19 Abs6

Rechtssatz

Im fließenden Verkehr befindet sich ein Fahrzeug, das weder hält noch parkt noch sich nach einem Halten oder Parken in den entsprechenden Fahrbahnteil einordnet noch aus einer der in § 19 Abs 6 StVO aufgezählten Verkehrsflächen kommt.Im fließenden Verkehr befindet sich ein Fahrzeug, das weder hält noch parkt noch sich nach einem Halten oder Parken in den entsprechenden Fahrbahnteil einordnet noch aus einer der in Paragraph 19, Absatz 6, StVO aufgezählten Verkehrsflächen kommt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0073664

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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