RS OGH 1965/12/22 1Ob212/65

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Veröffentlicht am 22.12.1965
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Norm

ABGB §365 C2

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof hat wohl in ständiger Rechtsprechung die Unwirksamkeit einer ausländischen Konfiskation rücksichtlich des außerhalb des konfiszierenden Staates gelegenen Vermögens angenommen. Eine Ausdehnung dieses Grundsatzes auf im konfiszierenden Staate gelegene Sachen, die später, nach Besitzergreifung durch den konfiszierenden Staat, ins Ausland ( nach Österreich ) gelangt sind, erscheint jedoch im Hinblick auf die Territorialhoheit des konfiszierenden Staates zu weitgehend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0012667

Dokumentnummer

JJR_19651222_OGH0002_0010OB00212_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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