Norm
ABGB §365 C2Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof hat wohl in ständiger Rechtsprechung die Unwirksamkeit einer ausländischen Konfiskation rücksichtlich des außerhalb des konfiszierenden Staates gelegenen Vermögens angenommen. Eine Ausdehnung dieses Grundsatzes auf im konfiszierenden Staate gelegene Sachen, die später, nach Besitzergreifung durch den konfiszierenden Staat, ins Ausland ( nach Österreich ) gelangt sind, erscheint jedoch im Hinblick auf die Territorialhoheit des konfiszierenden Staates zu weitgehend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0012667Dokumentnummer
JJR_19651222_OGH0002_0010OB00212_6500000_001