RS OGH 1966/2/2 7Ob19/66, 7Ob196/73, 7Ob61/76, 7Ob26/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.1966
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Norm

AKB §2 Abs2 litb
AKHB Art6 Abs2 litb
VersVG §6 Abs1 B3

Rechtssatz

Wer jemanden zur Lenkung eines Kraftfahrzeuges anstellt, wird von der Verpflichtung, sich zu überzeugen, ob dieser einen Führerschein besitzt, nicht dadurch befreit, daß der Lenker längere Zeit im Auftrag anderer Personen mit Kraftfahrzeugen gefahren ist. Der Versicherer ist nicht leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer oder Halter des Kraftfahrzeuges dieses einer Person, die keinen Führerschein besitzt, zur Lenkung anvertraut hat, der Fahrer aber dann eine Schwarzfahrt unternimmt und sich auf dieser der Unfall ereignet.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 19/66
    Entscheidungstext OGH 02.02.1966 7 Ob 19/66
    Veröff: SZ 39/22 = VersR 1966,672
  • 7 Ob 196/73
    Entscheidungstext OGH 17.10.1973 7 Ob 196/73
    nur: Der Versicherer ist nicht leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer oder Halter des Kraftfahrzeuges dieses einer Person, die keinen Führerschein besitzt, zur Lenkung anvertraut hat, der Fahrer aber dann eine Schwarzfahrt unternimmt und sich auf dieser der Unfall ereignet. (T1) Beisatz: Hier: Art 6 Abs 2 lit b AKHB. (T2) Veröff: VersRdSch 1974,306
  • 7 Ob 61/76
    Entscheidungstext OGH 02.12.1976 7 Ob 61/76
    nur T1; Beis wie T2
  • 7 Ob 26/81
    Entscheidungstext OGH 17.09.1981 7 Ob 26/81
    nur: Wer jemanden zur Lenkung eines Kraftfahrzeuges anstellt, wird von der Verpflichtung, sich zu überzeugen, ob dieser einen Führerschein besitzt, nicht dadurch befreit, daß der Lenker längere Zeit im Auftrag anderer Personen mit Kraftfahrzeugen gefahren ist. (T3) Veröff: ZVR 1982/394 S 341 = VersR 1984,499

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0081141

Dokumentnummer

JJR_19660202_OGH0002_0070OB00019_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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