Norm
ABGB §294 DRechtssatz
Ein eintausend Kilogramm schwerer Heizkessel für Zentralheizung (einhundertfünf Liter) und Warmwasserbereitung (zweihundertdreißig Liter) ist selbständiger Bestandteil und nicht Zubehör des Hauses; er ist auch nicht als "Maschine" im Sinne des § 297 a ABGB anzusehen.Ein eintausend Kilogramm schwerer Heizkessel für Zentralheizung (einhundertfünf Liter) und Warmwasserbereitung (zweihundertdreißig Liter) ist selbständiger Bestandteil und nicht Zubehör des Hauses; er ist auch nicht als "Maschine" im Sinne des Paragraph 297, a ABGB anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0009917Im RIS seit
03.02.1966Zuletzt aktualisiert am
11.06.2025