TE OGH 1966/2/3 1Ob24/66

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Veröffentlicht am 03.02.1966
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Norm

ABGB §294
ABGB §297
ABGB §297a

Kopf

SZ 39/23

Spruch

Ein 1000 kg schwerer Heizkessel für Zentralheizung (105 l) und Warmwasserbereitung (230 l) ist selbständiger Bestandteil und nicht Zubehör des Hauses; er ist auch nicht als "Maschine" im Sinne des § 297a ABGB. anzusehen

Entscheidung vom 3. Februar 1966, 1 Ob 24/66

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:

Oberlandesgericht Graz

Text

Über das Vermögen des Dipl.-Ing. Franz H. wurde mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS. Graz vom 1. Oktober 1964 der Konkurs eröffnet.

Auf Grund eines von der Klägerin am 25. November 1961 gestellten und vom Gemeinschuldner am 28. November 1961 angenommenen Anbots hat die Klägerin diesem einen Golcalor-Kessel geliefert, der in dem dem Gemeinschuldner und seiner Frau je zur Hälfte gehörigen Haus F., R.- Straße Nr. 5, aufgestellt wurde.

Mit der Behauptung des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes machte die Klägerin im Konkurs einen Aussonderungsanspruch an diesem Kessel geltend. Der Masseverwalter hat eine Erklärung im Sinne des § 21 KO. nicht abgegeben, die Kaufpreisforderung jedoch als Forderung III. Klasse anerkannt.

Die Klägerin begehrt die Herausgabe des Kessels mit der Behauptung, zufolge des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes stehe ihr ein Aussonderungsrecht an diesem Kessel zu. Der Masseverwalter bestritt die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts und behauptete, daß der Kessel durch Einbau Zubehör der Liegenschaft geworden sei.

Der Erstrichter hat im Sinne des Klagebegehrens erkannt. Nach seinen Feststellungen ist in Punkt H der Allgemeinen Lieferungsbedingungen, die sowohl dem Anbot der Klägerin als auch deren Auftragsbestätigung angeschlossen waren, festgelegt, daß sich der Lieferer bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum an dem bestellten Objekt vorbehalte. Eine Durchschrift der Auftragsbestätigung, in der auf die Allgemeinen Lieferungsbedingungen verwiesen wird, habe der Gemeinschuldner unterschrieben und damit auch den Eigentumsvorbehalt der Klägerin anerkannt. Auch im Lieferschein sei auf die Allgemeinen Lieferungsbedingungen verwiesen und überdies wiederholt, daß die Ware bis zur völligen Bezahlung Eigentum der Lieferfirma bleibe. Der gelieferte Kessel sei ein durch Ölfeuer zu betreibendes Heizgerät für Zentralheizung und Warmwasservorbereitung, der einen Wasserinhalt für die Heizung von 150 l und für die Warmwasserbereitung von 230 l habe. Er sei 1000 kg schwer, habe eine Breite von 85 cm und könne ohne Beschädigung und ohne Wertminderung von seinem Standort im Keller des dem Gemeinschuldner zur Hälfte gehörigen Hauses entfernt werden. Über eine andere Heizmöglichkeit als jene durch den gegenständlichen Kessel verfüge das Haus nicht. Der Kaufpreis von 35.040 S sei noch nicht bezahlt worden. In rechtlicher Beziehung hat der Erstrichter ausgeführt, daß der dem Gemeinschuldner gelieferte Kessel ein selbständiger Bestandteil geblieben sei, an dem rechtswirksam Eigentum vorbehalten werden konnte. Da der Masseverwalter nicht bereit sei, den Vertrag zu erfüllen, sei die Klägerin berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und die Ausfolgung des Kessels zu verlangen.

Das Berufungsgericht hat der vom Beklagten gegen dieses Urteil ergriffenen Berufung nicht Folge gegeben. Es hat das Vorliegen der vom Beklagten behaupteten Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens verneint, hat die Tatsachenfeststellungen des Erstrichters als unbedenklich übernommen und dessen Rechtsausführungen gebilligt.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Als Aktenwidrigkeit bezeichnet die Revision zunächst die Feststellung der Untergerichte, daß der Kessel ohne Beschädigung und ohne Wertminderung von seinem Standort entfernt werden könne, wiewohl Dipl.-Ing. G. ausgesagt habe, daß ein Stück Kellermauer ausgebrochen werden müsse, um den Kessel zu entfernen und eine Wertminderung dadurch eingetreten sei, daß der Kessel seit Juli 1962 in Gebrauch stehe.

Eine Aktenwidrigkeit liegt dann vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage beruhen, demnach auf einem bei Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum oder einem aus den Akten erkennbaren und behebbaren Formverstoß oder wenn der Akteninhalt unvollständig wiedergegeben wurde. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor. Das Erstgericht hat festgestellt, daß der Kessel ohne Beschädigung oder Wertminderung von seinem Standort entfernt werden kann. Diese auf Grund der Beweisergebnisse getroffene Tatsachenfeststellung wurde vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommen. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind demnach Schlußfolgerungen, die im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden können. Eine Feststellung, daß zur Entfernung des Kessels das Ausbrechen einer Mauer erforderlich sei, wurde weder vom Berufungsgericht noch vom Erstgericht getroffen. Schon aus diesem Gründe kann in diesem Punkte begrifflich keine Aktenwidrigkeit vorliegen. Das gleiche gilt für die Behauptung, daß eine Wertminderung durch den Gebrauch des Kessels eingetreten sei. Das Fehlen einer derartigen Feststellung könnte nur aus dem Gründe der rechtlichen Beurteilung gerügt werden. Auch diese Rüge wäre jedoch nicht gerechtfertigt, weil das Ausbrechen der Mauer keine unbehebbare Schädigung darstellt, daher die Wegnahme des Kessels nicht unmöglich macht. Rechtlich unerheblich ist aber, daß der Kessel durch den Gebrauch eine Wertminderung erlitt, weil für die Frage der Zubehöreigenschaft nur jene Wertminderung von Bedeutung ist, die mit einer Wegnahme verbunden ist.

Auch im übrigen kann den Rechtsausführungen der beklagten Partei nicht gefolgt werden.

Aus den Darlegungen des Berufungsgerichtes, das Unterbleiben der Anmerkung des Maschineneigentums nach § 297a ABGB. hindere den Verkäufer nicht, im Konkurs des Käufers die Herausgabe zu verlangen, versucht der Beklagte abzuleiten, die Unterlassung der Anmerkung sei dennoch rechtserheblich, weil die Ehegattin des Gemeinschuldners Miteigentümerin des Hauses sei und sich nicht im Konkurs befinde. Der Beklagte verkennt mit diesen Ausführungen den Sinn der Bestimmung des § 297a ABGB. als Schutzvorschrift für die Gläubiger. Die Unterlassung der Anmerkung nach dieser Gesetzesstelle zieht nämlich nur Folgen gegenüber den Gläubigern nach sich, bewirkt aber nicht die Übertragung des Eigentums entgegen einer getroffenen Vereinbarung. Dazu kommt noch, daß die Bestimmung des § 297a ABGB. nur auf solche "Maschinen" Anwendung findet, die Zubehör einer Liegenschaft sind. Diese Voraussetzung träfe für den Kessel selbst dann nicht zu, wenn er als "Maschine" zu werten wäre. Er kann nämlich nach den Feststellungen der Untergerichte jederzeit ohne Zerstörung oder Wertminderung von dem Ort seiner Aufstellung entfernt werden. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Kessel nicht Zubehör des Hauses geworden, sondern selbständiger Bestandteil geblieben ist, ist daher unbedenklich. Einer Feststellung über die Arbeitsweise des Kessels bedurfte es hiezu nicht, sodaß auch die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht gegeben ist.

Die Ansicht des Beschwerdeführers, der Kessel sei deshalb unselbständiger Bestandteil, weil nach seiner Wegnahme das Haus als unheizbar und ohne Warmwasserversorgung praktisch unbewohnbar wäre, ist rechtsirrig. Unselbständig ist ein Bestandteil dann, wenn er nicht Gegenstand eines von dem Recht an der Hauptsache verschiedenen Rechts sein kann, wie beispielsweise die Ziegel einer Mauer, die Fäden eines Gewebes oder die Blätter eines Buches (Klang[2] II 14). Daß der Kessel neben dem Haus ein selbständiges Dasein führen kann, läßt sich wohl nicht bezweifeln.

Der Beklagte ist der Ansicht, daß keine Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Gemeinschuldner über den Eigentumsvorbehalt vorliege, weil die Verweisung auf Allgemeine Lieferungsbedingungen mangels "geschäftlicher Beziehungen" zwischen den Vertragspartnern nicht ausreiche. Dem ist entgegenzuhalten, daß nach den Feststellungen der Untergerichte auf die "Allgemeinen Lieferbedingungen" von der Klägerin nicht nur verwiesen wurde, daß diese vielmehr dem Anbot und der Auftragsbestätigung angeschlossen waren. Überdies war sowohl im Text des Anbots als in jenem der Auftragsbestätigung ausgeführt, daß das Anbot bzw. die Lieferung auf Grund der beiliegenden "Allgemeinen Lieferbedingungen" erfolge. Die Auftragsbestätigung wurde vom Gemeinschuldner unterschrieben. Der Gemeinschuldner konnte daher selbst wenn er die Auftragsbestätigung nur ganz flüchtig gelesen hätte, nicht im Zweifel sein, daß er sich diesen Bedingungen zu unterwerfen habe. Darauf, ob der Gemeinschuldner die Bedingungen auch gekannt hat, kommt es bei diesem Sachverhalt nicht an. Wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, muß im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs ihren Inhalt gegen sich gelten lassen (HS. Nr. 1548). Der Eigentumsvorbehalt wurde sohin zwischen der Klägerin und dem Gemeinschuldner rechtswirksam vereinbart und berechtigt nunmehr die Klägerin, die Aussonderung des Kessels aus dem Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners zu begehren.

Anmerkung

Z39023

Schlagworte

Bestandteil, selbständiger, Heizkessel als - des Hauses, Heizkessel, selbständiger Bestandteil des Hauses, Zubehöreigenschaft„ Maschine im Sinn des § 297a ABGB., Maschine, Heizkessel als - im Sinn des § 297a ABGB., Maschineneigentum, Heizkessel für Zentralheizung, Zubehör, Heizkessel als - des Hauses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:0010OB00024.66.0203.000

Dokumentnummer

JJT_19660203_OGH0002_0010OB00024_6600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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