RS OGH 1966/2/7 11Os238/65

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Veröffentlicht am 07.02.1966
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Norm

KFG 1955 §85 Abs6 F2

Rechtssatz

1.) Der Vater eines etwa siebenjährigen Knaben hat, sobald er Kenntnis erlangt, daß der Knabe imstande ist, eine bei ihm befindliche Zugmaschine in Gang zu setzen, den damit verbundenen Gefahren für das Kind und andere Personen vorzubeugen, und zwar insbesondere durch eine nachdrückliche Belehrung, daß das Kind die Zugmaschine nur unter unmittelbarer Aufsicht und niemals auf Straßen in Gang setzen dürfe.

2.) Den Zündschlüssel einer Zugmaschine, die auf einer Wiese in Gegenwart eines solchen Kindes stehen bleibt, muß der Vater gemäß dem § 85 Abs 6 KFG 1955 abziehen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 238/65
    Entscheidungstext OGH 07.02.1966 11 Os 238/65
    Veröff: ZVR 1967/50 S 49

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0066017

Dokumentnummer

JJR_19660207_OGH0002_0110OS00238_6500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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