RS OGH 1966/2/8 4Ob2/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.1966
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Norm

ABGB §896
ABGB §1302 B

Rechtssatz

Für die solidarische Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs und des bei ihm bediensteten Kraftfahrers gilt der § 1302 ABGB, für den Rückgriff des Dienstgebers, gegen den Kraftfahrer der § 896 ABGB. -

Das "besondere Verhältnis" des § 896 erster Satz ABGB ist hier das Arbeitsverhältnis.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0024246

Dokumentnummer

JJR_19660208_OGH0002_0040OB00002_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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