Norm
ABGB §896Rechtssatz
Für die solidarische Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs und des bei ihm bediensteten Kraftfahrers gilt der § 1302 ABGB, für den Rückgriff des Dienstgebers, gegen den Kraftfahrer der § 896 ABGB. -
Das "besondere Verhältnis" des § 896 erster Satz ABGB ist hier das Arbeitsverhältnis.
Schlagworte
Auto Pkw KfzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0024246Dokumentnummer
JJR_19660208_OGH0002_0040OB00002_6600000_001