Norm
ZPO §405 GRechtssatz
Wird ein Verstoß gegen § 405 ZPO vom Berufungsgericht verneint, kann er mit Revision nicht mehr angefochten werden.Wird ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO vom Berufungsgericht verneint, kann er mit Revision nicht mehr angefochten werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0041117Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.11.2024