RS OGH 2013/10/22 2Ob74/66, 2Ob137/70, 2Ob236/70, 2Ob69/72, 8Ob213/72, 8Ob228/72, 8Ob69/73, 2Ob25/74

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Veröffentlicht am 14.04.1966
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Rechtssatz

Ein Totalschaden ist anzunehmen, wenn der Zeitwert des Kraftfahrzeuges erheblich hinter den veranschlagten Reparaturkosten zurückbleibt, (wenn die Wiederherstellungskosten den Zeitwert im Zeitpunkt des Unfalles übersteigen).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0030559

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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