Norm
EO §9 ARechtssatz
Die entgeltliche Abtretung der Forderung des betreibenden Gläubigers bildet keinen Grund zur Einstellung der Exekution nach § 40 EO; der Verpflichtete kann seine Einwendungen nur durch Klage gemäß § 35 EO geltend machen.Die entgeltliche Abtretung der Forderung des betreibenden Gläubigers bildet keinen Grund zur Einstellung der Exekution nach Paragraph 40, EO; der Verpflichtete kann seine Einwendungen nur durch Klage gemäß Paragraph 35, EO geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0000326Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013