Beisatz: Hier: Haltereigenschaft des Unternehmers einer "Schlichtgarage". (T1) Beisatz: Bei Beurteilung der Haltereigenschaft darf auch das Interesse an der Verwendung des Kraftfahrzeuges nicht gänzlich außer acht gelassen werden. (T2) Veröff: ZVR 1985/44 S 85
Aber; Beisatz: Hier: Überprüfung nach § 57a KFG, wobei der Halter stets die Gewahrsame über den Lastkraftwagen beibehalten hat; dieser blieb in seiner Verfügungsgewalt, und ihm war die Möglichkeit gegeben, auf die Gefahrenabwendung Einfluss zu nehmen. (T3) Veröff: SZ 2003/125