Norm
StVO 1960 idF StVONov 1964 §17 Abs3Rechtssatz
In der Gesamtschau der Bestimmungen der StVO 1960 neuer Fassung bedeutet das durch die Novelle eingeführte Verbot des Vorbeifahrens gemäß § 17 Abs 3 des Gesetzes eine weitere Ausnahme von der Vorrangsregelung des § 19 Abs 5 des Gesetzes, wenn auch die Fassung dieser Vorschrift durch die Novelle nicht ausdrücklich geändert worden ist.In der Gesamtschau der Bestimmungen der StVO 1960 neuer Fassung bedeutet das durch die Novelle eingeführte Verbot des Vorbeifahrens gemäß Paragraph 17, Absatz 3, des Gesetzes eine weitere Ausnahme von der Vorrangsregelung des Paragraph 19, Absatz 5, des Gesetzes, wenn auch die Fassung dieser Vorschrift durch die Novelle nicht ausdrücklich geändert worden ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0074329Dokumentnummer
JJR_19660429_OGH0002_0020OB00051_6600000_001