RS OGH 1966/5/10 8Ob106/66, 8Ob400/97z, 7Ob207/99p, 2Ob8/02v, 1Ob126/09z, 3Ob94/15t, 1Ob227/19t, 5Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1966
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Norm

ABGB §290
ABGB §480
ABGB §492
ABGB §523 Ba
ABGB §1455
JN §1 BIa

Rechtssatz

Der Gemeingebrauch belastet zwar ein Grundstück in ähnlicher Weise wie eine privatrechtliche Servitut; der einzelne, der in der Ausübung des Gemeingebrauches gestört wird, kann aber auch dann, wenn die Störung von einem Privaten ausgeht, Abhilfe nur von der zuständigen Verwaltungsbehörde verlangen, weil sein Anspruch aus einem öffentlichen Recht auf Benützung einer dem Gemeingebrauch gewidmeten Sache abgeleitet wird. Es kann aber auch keine private Dienstbarkeit des Fahrtrechtes über einen Weg durch Ersitzung erworben werden, wenn an diesem Weg Gemeingebrauch besteht; der Weg also als öffentlicher Weg anzusprechen ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 106/66
    Entscheidungstext OGH 10.05.1966 8 Ob 106/66
    Veröff: EvBl 1966/396 S 516 = ZVR 1967/66 S 68 = LwBetr 1967,130
  • 8 Ob 400/97z
    Entscheidungstext OGH 30.04.1998 8 Ob 400/97z
    Vgl auch; nur: Der einzelne, der in der Ausübung des Gemeingebrauches gestört wird, kann aber auch dann, wenn die Störung von einem Privaten ausgeht, Abhilfe nur von der zuständigen Verwaltungsbehörde verlangen. (T1)
    Beisatz: Auch über Anliegerrechte hat die zuständige Verwaltungsbehörde abzusprechen, die auch für die ungehinderte Ausübung Sorge zu tragen hat. (T2)
  • 7 Ob 207/99p
    Entscheidungstext OGH 27.10.1999 7 Ob 207/99p
  • 2 Ob 8/02v
    Entscheidungstext OGH 28.01.2002 2 Ob 8/02v
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Ein von der Verwaltungsbehörde eingeräumtes Benützungsrecht gemäß § 29b StVO. (T3)
  • 1 Ob 126/09z
    Entscheidungstext OGH 06.07.2009 1 Ob 126/09z
    nur: Der einzelne, der in der Ausübung des Gemeingebrauches gestört wird, kann aber auch dann, wenn die Störung von einem Privaten ausgeht, Abhilfe nur von der zuständigen Verwaltungsbehörde verlangen, weil sein Anspruch aus einem öffentlichen Recht auf Benützung einer dem Gemeingebrauch gewidmeten Sache abgeleitet wird. (T4)
  • 3 Ob 94/15t
    Entscheidungstext OGH 19.08.2015 3 Ob 94/15t
    Auch
  • 1 Ob 227/19t
    Entscheidungstext OGH 21.01.2020 1 Ob 227/19t
    Vgl; Beisatz: Zur Geltendmachung auf den Gemeingebrauch gestützter Ansprüche ist nach ständiger Rechtsprechung der Rechtsweg verwehrt. (T5)
    Beisatz: Hier: Unterlassungs? und Feststellungsbegehren; freie Schifffahrt. (T6)
  • 5 Ob 46/20f
    Entscheidungstext OGH 21.07.2020 5 Ob 46/20f
    nur T4

Schlagworte

Unzulässigkeit des Rechtsweges

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0009811

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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