RS OGH 1966/5/26 2Ob146/66

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Veröffentlicht am 26.05.1966
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Rechtssatz

Keine Überlassung des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 6 Abs 2 EKHG und keine Halterhaftung im Sinne des § 85 Abs 6 KFG, wenn ein Personenkraftwagen aus der Garage des Halters vom Nachtwächter (Angestellter einer Wachgesellschaft) entführt wird und dabei ein Unfall geschieht.Keine Überlassung des Kraftfahrzeuges im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, EKHG und keine Halterhaftung im Sinne des Paragraph 85, Absatz 6, KFG, wenn ein Personenkraftwagen aus der Garage des Halters vom Nachtwächter (Angestellter einer Wachgesellschaft) entführt wird und dabei ein Unfall geschieht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 146/66
    Entscheidungstext OGH 26.05.1966 2 Ob 146/66
    Veröff: ZVR 1967/100 S 102

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0058230

Dokumentnummer

JJR_19660526_OGH0002_0020OB00146_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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