RS OGH 1966/6/15 3Ob65/66

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Veröffentlicht am 15.06.1966
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Norm

EO §10a A
EO §35 C

Rechtssatz

Die gegen eine rechtskräftig bewilligte Unterhaltsexekution auf Grund eines Bruchteilstitels erhobene Einwendung, die Bezüge, auf Grund deren Höhe der geschuldete Betrag zu berechnen ist, entsprängen keinem Dienst - oder Arbeitsverhältnis, ist nicht durch Klage nach § 35 EO, sondern durch einen Antrag nach § 10 a EO mit dem Begehren auf Einstellung der Exekution geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 65/66
    Entscheidungstext OGH 15.06.1966 3 Ob 65/66
    EvBl 1966/455 S 575

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0000455

Dokumentnummer

JJR_19660615_OGH0002_0030OB00065_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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