Norm
EO §10a ARechtssatz
Die gegen eine rechtskräftig bewilligte Unterhaltsexekution auf Grund eines Bruchteilstitels erhobene Einwendung, die Bezüge, auf Grund deren Höhe der geschuldete Betrag zu berechnen ist, entsprängen keinem Dienst - oder Arbeitsverhältnis, ist nicht durch Klage nach § 35 EO, sondern durch einen Antrag nach § 10 a EO mit dem Begehren auf Einstellung der Exekution geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0000455Dokumentnummer
JJR_19660615_OGH0002_0030OB00065_6600000_001