Norm
StPO §294Rechtssatz
Die Beifügung eines oder mehrerer Punkte, auf die sich die Berufung bezieht, bei ihrer Anmeldung ist nicht als stillschweigender Verzicht auf die spätere Ausführung der Berufung hinsichtlich weiterer Punkte anzusehen und schließt daher eine Ausführung der Berufung bezüglich weiterer Beschwerdepunkte vor Ablauf der Ausführungsfrist nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0100304Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026