Norm
StPO §45 Abs2Rechtssatz
Die Nichtgewährung von Akteneinsicht nach Mitteilung, der Anklageschrift stellt weder den Nichtigkeitsgrund der Z 4 (nicht mit Nichtigkeit bedroht) noch den der Z 5 (kein Vorgang in der Hauptverhandlung) des Abs 1 des § 345 StPO dar.Die Nichtgewährung von Akteneinsicht nach Mitteilung, der Anklageschrift stellt weder den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, (nicht mit Nichtigkeit bedroht) noch den der Ziffer 5, (kein Vorgang in der Hauptverhandlung) des Absatz eins, des Paragraph 345, StPO dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0096856Dokumentnummer
JJR_19660628_OGH0002_0090OS00069_6600000_001