Norm
ZPO §324 Abs1Rechtssatz
Wird die Entscheidung, die Aussagenverweigerung des Zeugen sei ungerechtfertigt, zusammen mit der Entscheidung der Verlängerung einer Geldstrafe (§ 325 Abs 1 ZPO) mit Rekurs bekämpft, so ist dieses Rechtsmittel gegen die erstere Entscheidung zulässig, weil die Entscheidung über die Geldstrafe eine nächstfolgende anfechtbare Entscheidung darstellt (§ 515 ZPO).Wird die Entscheidung, die Aussagenverweigerung des Zeugen sei ungerechtfertigt, zusammen mit der Entscheidung der Verlängerung einer Geldstrafe (Paragraph 325, Absatz eins, ZPO) mit Rekurs bekämpft, so ist dieses Rechtsmittel gegen die erstere Entscheidung zulässig, weil die Entscheidung über die Geldstrafe eine nächstfolgende anfechtbare Entscheidung darstellt (Paragraph 515, ZPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0040565Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.03.2023