TE Vwgh Erkenntnis 2002/7/19 2001/11/0176

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Veröffentlicht am 19.07.2002
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Index

90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §8 Abs1;
FSG 1997 §8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des W in A, vertreten durch Dr. Christian Strobl, Rechtsanwalt in 8230 Hartberg, Ferd.-Leihs-Str. 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23. April 2001, Zl. 11 - 39 -1452/01 - 1, betreffend Erteilung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332.- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 6. September 1999 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, E, F und G wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß §§ 24 Abs. 1 Z. 1, 7 Abs. 3, 26 Abs. 1 und 2 und 35 Abs. 1 FSG auf die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab dem Tag der Abnahme des Führerscheines (1. September 1999) bis einschließlich 1. Jänner 2000 entzogen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, vor der Wiederausfolgung des Führerscheines gemäß § 28 Abs. 2 FSG eine verkehrspsychologische Stellungnahme und gemäß § 26 Abs. 8 FSG ein amtsärztliches Gutachten beizubringen. Gemäß § 24 Abs. 3 FSG wurde der Beschwerdeführer auch verpflichtet, sich vor Ende der Entzugszeit einem Verhaltens- und Einstellungstraining für alkoholauffällige Kraftfahrer zu unterziehen.

Mit mündlich verkündetem, rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 26. November 1999 wurde dem Beschwerdeführer die vorbezeichnete Lenkerberechtigung gemäß §§ 24 Abs. 1 Z. 1, 25 Abs. 2 und 35 Abs. 1 FSG "zufolge derzeitiger gesundheitlicher Nichteignung entzogen" und ausgesprochen, dass vor dem 26. November 2000 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Am 23. Februar 2001 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B.

Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 27. März 2001 wies die Bezirkshauptmannschaft Hartberg diesen Antrag des Beschwerdeführers mangels gesundheitlicher Eignung gemäß §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 8 Abs. 2 und 3 sowie 35 FSG ab. Zur Begründung wurde in der Niederschrift der Behörde festgehalten, bei der amtsärztlichen Untersuchung am 23. Februar 2001 sei festgestellt worden, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in den Bereichen Beobachtungsfähigkeit, Reaktionsverhalten und Konzentrationsfähigkeit so weit eingeschränkt sei, dass derzeit eine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B nicht gegeben sei. Weiters liege "Diab. Mell und Zn. HWI" vor. Die verkehrspsychologische Untersuchung vom 20. Februar 2001 habe ergeben, dass beim Beschwerdeführer in Anbetracht der Gesamtbefundlage ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B nicht gegeben sei. Auf Grund der gegebenen Sachlage, "dh des nachvollziehbaren und in sich schlüssigen amtsärztlichen Gutachtens gestützt auf die VPU vom 20. 02. 2001 war in Entsprechung der gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden".

In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer u. a. aus, dass die Untersuchung beim Kuratorium für Verkehrssicherheit im Vergleich zur vorangegangenen Untersuchung eine wesentliche Besserung der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen im Bereich der Sensomotorik ergeben habe. Das amtsärztliche Gutachten basiere im Wesentlichen auf der verkehrspsychologischen Untersuchung. Auf Grund der vorgelegten Atteste seines Hausarztes, eines Internisten und eines Augenarztes sei erwiesen, dass er über einen guten Gesundheitszustand verfüge, welcher auch für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B keine Beeinträchtigung darstelle.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. Begründend führte die belangte Behörde hiezu aus, die Bezirkshauptmannschaft Hartberg habe sich bei ihrer Entscheidung auf das amtsärztliche Gutachten und die verkehrspsychologische Stellungnahme des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom 20. Februar 2001 gestützt. Für die Durchführung verkehrspsychologischer Untersuchungen sei ein "Computerwissen" nicht notwendig. Die bisherige Fahrleistung des Beschwerdeführers von mehr als 40 Jahren ohne Beanstandung könne die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht ersetzen. Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Atteste seien nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen, weil diese Befundergebnisse andere Komponenten der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beträfen. Sie seien auch nicht geeignet, die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle, die "noch dazu vom Bundesministerium für Innovation, Technologie und Verkehr genehmigt worden sei", zu ersetzen. Persönliche, berufliche und wirtschaftliche Nachteile, die mit der Nichterteilung der Lenkberechtigung verbunden seien, könnten nicht berücksichtigt werden. Die belangte Behörde schließe sich daher dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Hartberg an.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des FSG

lauten (auszugsweise):

"§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

...

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. ...

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:

„geeignet'', „bedingt geeignet'', „beschränkt geeignet'' oder „nicht geeignet''. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

...

4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet'' für die entsprechenden Klassen zu lauten."

§ 18 der Führerscheingesundheitsverordnung (FSG-GV) lautet (auszugsweise):

"§ 18.

...

(2) Für die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sind insbesondere folgende Fähigkeiten zu überprüfen:

1.

Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung,

2.

Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens,

3.

Konzentrationsvermögen,

4.

Sensomotorik und

5.

Intelligenz- und Erinnerungsvermögen.

..."

Der Beschwerdeführer verweist auch vor dem Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die vorliegenden ärztlichen Atteste auf seinen Gesundheitszustand und bekämpft die von der belangten Behörde übernommene Feststellung, er sei zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der beantragten Klasse nicht geeignet.

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf das amtsärztliche Gutachten vom 23. Februar 2001 gestützt, welches die fehlende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers "in den Bereichen Beobachtungsfähigkeit, Reaktionsverhalten und Konzentrationsfähigkeit" als Ergebnis der Beurteilung anführt und als Grundlage hiefür die auf Grund der Testergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung abgegebene Stellungnahme des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom 20. Februar 2001 nennt. In der Zusammenfassung dieser Befunde wird von der Untersuchungsstelle festgehalten, dass die visuelle Auffassung (Labyrinth-Test) des Beschwerdeführers "hinsichtlich des Arbeitstempos und der Sorgfaltsleistung beeinträchtigt" und "die mit dem DR2 geprüften mittleren Entscheidungszeiten (...) verlängert" seien, "unter Belastungsbedingungen im Test mit dem Determinationsgerät (RST3)" käme es "zu vermehrten verzögerten Reaktionen, Reaktionsauslassungen und Fehlreaktionen", die "Überprüfung der Konzentrationsfähigkeit (Q1-Test)" habe eine reduzierte Sorgfaltsleistung ergeben. Im Vergleich zur letzten verkehrspsychologischen Untersuchung am 8. Juni 2000 habe eine Verbesserung der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen im Bereich der Sensomotorik festgestellt werden können, es bestünden jedoch nach wie vor wesentliche Beeinträchtigungen in den Bereichen der Beobachtungsfähigkeit, des Reaktionsverhaltens und der Konzentrationsfähigkeit.

Aus diesem Befundbericht der Verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle ergibt sich insbesondere auch im Zusammenhang mit den angeschlossenen Testergebnissen, deren Richtigkeit vom Beschwerdeführer nicht angezweifelt wird, dass der Beschwerdeführer in den genannten Leistungsfunktionen in einem Maße beeinträchtigt ist, welches die Schlussfolgerung des amtsärztlichen Sachverständigen, dem Beschwerdeführer fehle derzeit die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit, nicht als unrichtig erscheinen lässt.

Insoweit sich der Beschwerdeführer gegen die angewandten Testmethoden wendet, ist er darauf zu verweisen, dass die verkehrspsychologischen Tests so ausgelegt sind, dass die Leistungskriterien im Zusammenhang mit den Persönlichkeitskriterien berücksichtigt werden und auch die mit computergesteuerten Bildschirmen durchgeführten Tests unter Berücksichtigung des Umstandes gestaltet sind, dass auch im Umgang mit Computern nicht vertraute Personen ihrer konkreten Leistungsfähigkeit entsprechende Ergebnisse erzielen können (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. März 2001, Zl. 99/11/0101).

Auch mit dem Hinweis auf die vorgelegten "Atteste" mehrer (Fach-)Ärzte vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil diese Befunde keine entscheidungserheblichen Aussagen über die für die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit im Sinne des § 18 Abs. 2 FSG-GV relevanten Fähigkeiten enthalten.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als frei von Rechtsirrtum, weshalb die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 19. Juli 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110176.X00

Im RIS seit

20.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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