Norm
ABGB §1304 BIIgRechtssatz
Die Schadensaufteilung hat bei der Schadensausgleichung im Verhältnis 4 : 1 zu Lasten des Personenkraftwagenlenkers zu erfolgen, wenn der Personenkraftlenker mit seinem Fahrzeug wegen Schneelage auf einem unbeschränkten Eisenbahnübergang stecken bleibt und dadurch die primäre Unfallsursache setzt, wogegen ein Triebwagenzug die größere Betriebsgefahr aufweist (Schienengebundenheit der Bahn, größere Masse und dadurch längerer Bremsweg).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Auto Pkw KfzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0027761Dokumentnummer
JJR_19660901_OGH0002_0020OB00208_6600000_001