RS OGH 1966/9/1 2Ob208/66

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Veröffentlicht am 01.09.1966
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Norm

ABGB §1304 BIIg
EKHG §11 Abs1

Rechtssatz

Die Schadensaufteilung hat bei der Schadensausgleichung im Verhältnis 4 : 1 zu Lasten des Personenkraftwagenlenkers zu erfolgen, wenn der Personenkraftlenker mit seinem Fahrzeug wegen Schneelage auf einem unbeschränkten Eisenbahnübergang stecken bleibt und dadurch die primäre Unfallsursache setzt, wogegen ein Triebwagenzug die größere Betriebsgefahr aufweist (Schienengebundenheit der Bahn, größere Masse und dadurch längerer Bremsweg).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 208/66
    Entscheidungstext OGH 01.09.1966 2 Ob 208/66

Schlagworte

SW: Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0027761

Dokumentnummer

JJR_19660901_OGH0002_0020OB00208_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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