Norm
ABGB §858Rechtssatz
Es muss ein Schaden iS der §§ 1293 ff ABGB eingetreten sein bzw. drohen, um einen Anspruch nach § 858 erster Satz, zweiter Halbsatz, ABGB zu begründen. Ein Anspruch nach § 858 erster Satz, zweiter Halbsatz, ABGB ist ferner nur dann gegeben, wenn der Grund der Beschädigung gerade in der Öffnung der Mauer oder der Planke liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0013895Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008