RS OGH 2022/12/16 6Ob108/66, 7Ob72/73, 2Ob79/08v, 8Ob126/22w

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Veröffentlicht am 14.09.1966
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Rechtssatz

Es muss ein Schaden iS der §§ 1293 ff ABGB eingetreten sein bzw. drohen, um einen Anspruch nach § 858 erster Satz, zweiter Halbsatz, ABGB zu begründen. Ein Anspruch nach § 858 erster Satz, zweiter Halbsatz, ABGB ist ferner nur dann gegeben, wenn der Grund der Beschädigung gerade in der Öffnung der Mauer oder der Planke liegt.Es muss ein Schaden iS der Paragraphen 1293, ff ABGB eingetreten sein bzw. drohen, um einen Anspruch nach Paragraph 858, erster Satz, zweiter Halbsatz, ABGB zu begründen. Ein Anspruch nach Paragraph 858, erster Satz, zweiter Halbsatz, ABGB ist ferner nur dann gegeben, wenn der Grund der Beschädigung gerade in der Öffnung der Mauer oder der Planke liegt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 108/66
    Entscheidungstext OGH 14.09.1966 6 Ob 108/66
    Veröff: EvBl 1967/85 S 96
  • RS0013895">7 Ob 72/73
    Entscheidungstext OGH 25.04.1973 7 Ob 72/73
    nur: Es muss ein Schaden iS der §§ 1293 ff ABGB eingetreten sein bzw. drohen, um einen Anspruch nach § 858 erster Satz, zweiter Halbsatz, ABGB zu begründen. (T1); Beisatz: Es genügt, dass der Schaden von Personen oder Tieren ausgeht, die über das Grundstück des Beklagten auf den Nachbargrund gelangt sind. (T2) Veröff: SZ 46/43 = EvBl 1973/276 S 574
  • RS0013895">2 Ob 79/08v
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 79/08v
    Auch; nur T1
  • RS0013895">8 Ob 126/22w
    Entscheidungstext OGH 16.12.2022 8 Ob 126/22w
    nur T1; Beisatz: Hier: Ein solcher Schaden kann insbesondere im durch die Öffnung ermöglichten, auch konkret drohenden Eindringen von Personen oder Tieren bestehen, aber auch in der spiegelbildlichen Gefahr des Entlaufens, insbesondere von Kleinkindern oder Tieren, vom Nachbargrundstück. (T3)
    Beisatz: Hier: Für eine „Einschließung“ iSd § 858 Satz 2 ABGB trifft den Eigentümer nicht nur dann eine Errichtungs-, und auch Erhaltungspflicht, wenn den Nachbarn ein Schaden droht oder bereits eingetreten ist. Eine Einfriedungsverpflichtung des Grundeigentümers entfällt aber mangels Erfordernis dann, wenn bereits eine Abgrenzung besteht, die der Nachbar als deren Eigentümer seinerseits gemäß § 858 Satz 1 ABGB in gutem Stande zu erhalten verpflichtet ist (hier: Errichtung eines Zauns jenseits der Grundgrenze). (T4)
    Beisatz: Eine ersatzweise aufgelegte Ziegelreihe in der Höhe von 20 cm stellt keine taugliche Abgrenzung zwischen einem Parkplatz und einem angrenzenden Hof eines Wohngebäudes (auch unabhängig von der im Einzelfall bestehenden Nutzung als Kinderspielplatz) dar. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0013895

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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