RS OGH 1966/9/15 5Ob257/66

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Veröffentlicht am 15.09.1966
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Norm

ZPO §514 B
  1. ZPO § 514 heute
  2. ZPO § 514 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Festsetzung der Kautionssumme (§ 390 EO) durch das Rekursgericht berührt die Interessen des Gegners der gefährdeten Partei, auch wenn ihm die einstweilige Verfügung vom Erstgericht noch gar nicht zugestellt wurde; Rekurs daher zulässig.Die Festsetzung der Kautionssumme (Paragraph 390, EO) durch das Rekursgericht berührt die Interessen des Gegners der gefährdeten Partei, auch wenn ihm die einstweilige Verfügung vom Erstgericht noch gar nicht zugestellt wurde; Rekurs daher zulässig.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 257/66
    Entscheidungstext OGH 15.09.1966 5 Ob 257/66
    Veröff: EvBl 1967/37 S 48

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0043784

Dokumentnummer

JJR_19660915_OGH0002_0050OB00257_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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