Norm
EO §52 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 520 ZPO (§ 78 EO) ist der Rekurs bei dem Gerichte zu erheben, dessen erstinstanzlicher Beschluß angefochten wird. Dem steht auch § 52 Abs 2 EO nicht entgegen, da diese Bestimmung keine von § 520 ZPO abweichende Anordnung hinsichtlich der Protokollarrekurse gegen Beschlüsse der Gerichtshöfe zweiter Instanz trifft.Gemäß Paragraph 520, ZPO (Paragraph 78, EO) ist der Rekurs bei dem Gerichte zu erheben, dessen erstinstanzlicher Beschluß angefochten wird. Dem steht auch Paragraph 52, Absatz 2, EO nicht entgegen, da diese Bestimmung keine von Paragraph 520, ZPO abweichende Anordnung hinsichtlich der Protokollarrekurse gegen Beschlüsse der Gerichtshöfe zweiter Instanz trifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0001939Dokumentnummer
JJR_19660915_OGH0002_0050OB00217_6600000_001