TE OGH 1966/9/15 5Ob217/66

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Veröffentlicht am 15.09.1966
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Norm

EO §52
EO §78
ZPO §520
  1. EO § 52 heute
  2. EO § 52 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 52 gültig von 01.03.1919 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
  1. EO § 78 heute
  2. EO § 78 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 78 gültig von 01.05.2011 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. EO § 78 gültig von 01.01.1898 bis 30.04.2011
  1. ZPO § 520 heute
  2. ZPO § 520 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 520 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Anmerkung

Z39148

Kopf

SZ 39/148

Spruch

Die Bestimmung des § 520 ZPO. gilt auch für das ExekutionsverfahrenDie Bestimmung des Paragraph 520, ZPO. gilt auch für das Exekutionsverfahren

Entscheidung vom 15. September 1966, 5 Ob 217/66

I. Instanz: Oberlandesgericht Linzrömisch eins. Instanz: Oberlandesgericht Linz

Text

In einem Zwangsversteigerungsverfahren lehnte der Rekurswerber die Richter des Landesgerichtes L. wegen Befangenheit ab. Er stützte sich darauf, daß durch die gegen ihn geführte Pressekampagne und durch die Verweigerung der Genehmigung zu einer Eigentumsübertragung an einer Liegenschaft seitens der Bezirksgrundverkehrskommission und der Landesgrundverkehrskommission in L. sämtliche Richter des Landesgerichtes L. befangen seien. Ferner ergebe sich daraus, daß in einem Strafverfahren des Landesgerichtes L. der Vorsitzende gegen eine Äußerung des öffentlichen Anklägers sowie gegen einen Zeugen nicht eingeschritten sei, daß auch die Strafrichter befangen seien.

Das Oberlandesgericht L. wies den Ablehnungsantrag zurück. Die Ablehnung könne nur aus Gründen erfolgen, die in der Person eines bestimmten Richters liegen. Die Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofes sei unzulässig. Überdies sei auch das Vorbringen des Rekurswerbers nicht geeignet, einen Befangenheitsgrund darzutun.

In dem gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes L. vom Ablehnungswerber zu Protokoll gegebenen Rekurs wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß dem Ablehnungsantrag Folge gegeben werde.

Der Oberste Gerichtshof wies den Rekurs zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Gründen:

Nach § 78 EO. finden, soweit in der Exekutionsordnung nichts anderes angeordnet ist, auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung u. a. über die Parteien, das Verfahren, über richterliche Beschlüsse und das Rechtsmittel des Rekurses Anwendung. Dazu gehört, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (8 Ob 329/65), auch die Vorschrift des § 520 ZPO. Nach § 520 (1) Satz 2 ZPO. können bei Bezirksgerichten Rekurse von Parteien, welche nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, auch mündlich zu Protokoll angebracht werden. Darunter ist jeder Rekurs zu verstehen, der beim Bezirksgericht zu erheben ist (Klein, Vorlesungen S. 285), somit auch Rekurse wider Beschlüsse des Berufungs- oder Rekursgerichtes über eine Entscheidung des Bezirksgerichtes (Neumann, Kommentar[4] S. 1391). Diesfalls hat aber in erster Instanz das Oberlandesgericht L. entschieden. Nach § 520 ZPO. ist der Rekurs bei dem Gericht zu erheben, dessen Beschluß angefochten wird, somit im vorliegenden Fall beim Oberlandesgericht, das als Gericht erster Instanz eingeschritten ist (vgl. hiezu SZ. XIII 108, ZBl. 1929 Nr. 303). Das hat aber zur Folge, daß die Regelung des § 520 ZPO. über den Protokollarrekurs nicht herangezogen werden kann und das über Wunsch des Rekurswerbers zu Protokoll genommene Rechtsmittel unzulässig ist.Nach Paragraph 78, EO. finden, soweit in der Exekutionsordnung nichts anderes angeordnet ist, auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung u. a. über die Parteien, das Verfahren, über richterliche Beschlüsse und das Rechtsmittel des Rekurses Anwendung. Dazu gehört, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (8 Ob 329/65), auch die Vorschrift des Paragraph 520, ZPO. Nach Paragraph 520, (1) Satz 2 ZPO. können bei Bezirksgerichten Rekurse von Parteien, welche nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, auch mündlich zu Protokoll angebracht werden. Darunter ist jeder Rekurs zu verstehen, der beim Bezirksgericht zu erheben ist (Klein, Vorlesungen Sitzung 285), somit auch Rekurse wider Beschlüsse des Berufungs- oder Rekursgerichtes über eine Entscheidung des Bezirksgerichtes (Neumann, Kommentar[4] Sitzung 1391). Diesfalls hat aber in erster Instanz das Oberlandesgericht L. entschieden. Nach Paragraph 520, ZPO. ist der Rekurs bei dem Gericht zu erheben, dessen Beschluß angefochten wird, somit im vorliegenden Fall beim Oberlandesgericht, das als Gericht erster Instanz eingeschritten ist vergleiche hiezu SZ. römisch dreizehn 108, ZBl. 1929 Nr. 303). Das hat aber zur Folge, daß die Regelung des Paragraph 520, ZPO. über den Protokollarrekurs nicht herangezogen werden kann und das über Wunsch des Rekurswerbers zu Protokoll genommene Rechtsmittel unzulässig ist.

Dem steht auch nicht die Bestimmung des § 52 zweiter Satz EO. entgegen, wonach die Vertretung durch Rechtsanwälte im Exekutionsverfahren weder vor den Bezirksgerichten noch vor den Gerichtshöfen erster Instanz geboten ist. § 52 zweiter Satz EO. enthält eine Regelung über den Anwaltszwang bei schriftlichen Rekursen, trifft aber keine vom § 520 ZPO. abweichende Anordnung hinsichtlich der Protokollarrekurse gegen Beschlüsse der Gerichtshöfe zweiter Instanz. Diesfalls wurde der die Ablehnung zurückweisende Beschluß nicht von einem Gerichtshof erster Instanz, sondern vom Oberlandesgericht L. gefällt. Unter dem Gerichtshof erster Instanz ist sowohl nach der Marginalrubrik als auch nach der Fassung des § 30 GOG. nicht das Oberlandesgericht zu verstehen (s. hiezu auch § 41 GOG. sowie die §§ 7a und 8 JN.). Auch nach § 52 EO. ist deshalb die Zulässigkeit des Rekurses zu verneinen.Dem steht auch nicht die Bestimmung des Paragraph 52, zweiter Satz EO. entgegen, wonach die Vertretung durch Rechtsanwälte im Exekutionsverfahren weder vor den Bezirksgerichten noch vor den Gerichtshöfen erster Instanz geboten ist. Paragraph 52, zweiter Satz EO. enthält eine Regelung über den Anwaltszwang bei schriftlichen Rekursen, trifft aber keine vom Paragraph 520, ZPO. abweichende Anordnung hinsichtlich der Protokollarrekurse gegen Beschlüsse der Gerichtshöfe zweiter Instanz. Diesfalls wurde der die Ablehnung zurückweisende Beschluß nicht von einem Gerichtshof erster Instanz, sondern vom Oberlandesgericht L. gefällt. Unter dem Gerichtshof erster Instanz ist sowohl nach der Marginalrubrik als auch nach der Fassung des Paragraph 30, GOG. nicht das Oberlandesgericht zu verstehen (s. hiezu auch Paragraph 41, GOG. sowie die Paragraphen 7 a und 8 JN.). Auch nach Paragraph 52, EO. ist deshalb die Zulässigkeit des Rekurses zu verneinen.

Der Rekurs war somit als unzulässig zurückzuweisen.

Im übrigen wäre der Rekurs auch sachlich nicht gerechtfertigt, weil das Oberlandesgericht L. zutreffend die Voraussetzungen der Ablehnung bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage nicht für gegeben erachtete.

Schlagworte

Ablehnungsantrag, Entscheidung des Oberlandesgerichtes über - im, Exekutionsverfahren, kein Protokollarrekurs, Exekutionsverfahren, kein Protokollarrekurs gegen Entscheidung des, Oberlandesgerichtes über Ablehnungsantrag, Oberlandesgericht, Entscheidung über Ablehnungsantrag im, Exekutionsverfahren, kein Protokollarrekurs, Protokollarrekurs, kein - gegen Entscheidung des Oberlandesgerichtes, über Ablehnungsantrag im Exekutionsverfahren, Rekurs zu Protokoll, kein - gegen Entscheidung des Oberlandesgerichtes, über Ablehnungsantrag im Exekutionsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:0050OB00217.66.0915.000

Dokumentnummer

JJT_19660915_OGH0002_0050OB00217_6600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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