Rechtssatz
Wichtige Veränderungen im Sinn des § 834 ABGB können gegen den Willen der Minderheitseigentümer nur nach Einhaltung der Vorschriften des § 835 ABGB vorgenommen werden. Das betrifft auch Verträge mit dritten Personen.Wichtige Veränderungen im Sinn des Paragraph 834, ABGB können gegen den Willen der Minderheitseigentümer nur nach Einhaltung der Vorschriften des Paragraph 835, ABGB vorgenommen werden. Das betrifft auch Verträge mit dritten Personen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0013692Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.02.2026