Norm
ZPO §66Rechtssatz
Faßt das Gericht eine mit Fehlern nach § 467 Z 3 ZPO behaftete Rechtsmittelschrift einer armen Partei als Antrag auf Bestellung eines Rechtsanwaltes zur Verfassung der Berufungsschrift auf und geht nach § 66 ZPO vor, dann liegt für die Berechnung der Berufungsfrist ein Fall des § 464 Abs 3 ZPO vor.Faßt das Gericht eine mit Fehlern nach Paragraph 467, Ziffer 3, ZPO behaftete Rechtsmittelschrift einer armen Partei als Antrag auf Bestellung eines Rechtsanwaltes zur Verfassung der Berufungsschrift auf und geht nach Paragraph 66, ZPO vor, dann liegt für die Berechnung der Berufungsfrist ein Fall des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0036110Dokumentnummer
JJR_19660928_OGH0002_0060OB00291_6600000_001