Norm
StGB §34 Z1Rechtssatz
Das Alter des Angeklagten unter zwanzig Jahren kann als mildernder Umstand nicht gesondert gewertet werden, wenn ohnehin die Bestimmung des § 52 StG (nunmehr § 36 StGB) zum Zuge kam.Das Alter des Angeklagten unter zwanzig Jahren kann als mildernder Umstand nicht gesondert gewertet werden, wenn ohnehin die Bestimmung des Paragraph 52, StG (nunmehr Paragraph 36, StGB) zum Zuge kam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0091255Dokumentnummer
JJR_19661108_OGH0002_0090OS00169_6600000_001