Norm
StPO §4Rechtssatz
Die Aufhebung eines rechtskräftigen Zuspruches an einen Privatbeteiligten im angefochtenen Urteil muß in einem Erkenntnis nach dem § 292 StPO jedenfalls dann unterbleiben, wenn die Aufhebung einem Mitverurteilten zum Nachteil gereichen könnte.Die Aufhebung eines rechtskräftigen Zuspruches an einen Privatbeteiligten im angefochtenen Urteil muß in einem Erkenntnis nach dem Paragraph 292, StPO jedenfalls dann unterbleiben, wenn die Aufhebung einem Mitverurteilten zum Nachteil gereichen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0096111Dokumentnummer
JJR_19661111_OGH0002_0120OS00165_6600000_001