RS OGH 2005/11/24 2Ob301/66, 1Ob264/70, 5Ob189/71, 7Ob529/89, 7Ob325/98i, 3Ob261/05m

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Veröffentlicht am 17.11.1966
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Rechtssatz

Eine Mietzinsvorauszahlung an den früheren Eigentümer muss der Erwerber der Liegenschaft nur gegen sich gelten lassen, wenn er sie kannte; fahrlässige Unkenntnis genügt nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0020745

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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