RS OGH 1966/12/13 8Ob227/66, 6Ob22/68, 7Ob577/77, 4Ob560/79, 1Ob512/84, 8Ob565/85, 1Ob713/85, 2Ob671

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1966
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Norm

ABGB §1294
ABGB §1295 Ia6
ABGB §1295 Ia9
ABGB §1301

Rechtssatz

Rechtswidrig ist die Unterlassung einer besonderen Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern. Eine Pflicht zum Handeln kann auch dann vorliegen, wenn jemand eine verpflichtende Vorhandlung gesetzt hat (Ingerenzprinzip). Es besteht aber kein allgemeines Rechtsgebot, um die Verhinderung von Schäden bemüht zu sein, sodaß in der Regel ein Unterlassen nicht verantwortlich macht. Der Geschädigte muß jedoch den Schaden - auch durch positives Tun - möglichst gering halten, soweit ihm ein solches, weiteren Schaden abwehrendes Verhalten im konkreten Fall zumutbar ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 227/66
    Entscheidungstext OGH 13.12.1966 8 Ob 227/66
    Veröff: MietSlg 18245 = EvBl 1967/366 S 517 = SZ 39/170
  • 6 Ob 22/68
    Entscheidungstext OGH 31.01.1968 6 Ob 22/68
    nur: Der Geschädigte muß jedoch den Schaden - auch durch positives Tun - möglichst gering halten, soweit ihm ein solches, weiteren Schaden abwehrendes Verhalten im konkreten Fall zumutbar ist. (T1)
  • 7 Ob 577/77
    Entscheidungstext OGH 30.06.1977 7 Ob 577/77
    nur: Rechtswidrig ist die Unterlassung einer besonderen Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern. Eine Pflicht zum Handeln kann auch dann vorliegen, wenn jemand eine verpflichtende Vorhandlung gesetzt hat (Ingerenzprinzip). Es besteht aber kein allgemeines Rechtsgebot, um die Verhinderung von Schäden bemüht zu sein, sodaß in der Regel ein Unterlassen nicht verantwortlich macht. (T2) Veröff: JBl 1979,254
  • 4 Ob 560/79
    Entscheidungstext OGH 16.10.1979 4 Ob 560/79
    Vgl auch
  • 1 Ob 512/84
    Entscheidungstext OGH 22.02.1984 1 Ob 512/84
    nur: Es besteht kein allgemeines Rechtsgebot, um die Verhinderung von Schäden bemüht zu sein, sodaß in der Regel ein Unterlassen nicht verantwortlich macht. (T3)
  • 8 Ob 565/85
    Entscheidungstext OGH 12.09.1985 8 Ob 565/85
    nur T3; Beisatz: Ohne besonderes Gebot ist man prinzipiell zu keinem Tun verpflichtet. (T4)
  • 1 Ob 713/85
    Entscheidungstext OGH 15.01.1986 1 Ob 713/85
    nur T2; Beis wie T4; Veröff: JBl 1986,579 = SZ 59/7 = EvBl 1986/118 S 462
  • 2 Ob 671/85
    Entscheidungstext OGH 18.02.1986 2 Ob 671/85
    nur T2; Beis wie T4
  • 4 Ob 122/91
    Entscheidungstext OGH 14.01.1992 4 Ob 122/91
    Vgl auch; Beisatz: Im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse steht dem durch die Verletzung vertraglicher Unterlassungspflichten Geschädigten im Interesse der Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen ein Anspruch auf Unterlassung zu. Ein solcher Unterlassungsanspruch setzt nur voraus, daß (weitere) Rechtsverletzungen zu befürchten sind, nicht aber auch, daß bereits ein Schaden eingetreten ist. (T5) Veröff: RdW 1992,239
  • 2 Ob 5/96
    Entscheidungstext OGH 25.01.1996 2 Ob 5/96
    Auch; nur T2; Beisatz: Unterlassungen sind nur dann rechtswidrig, wenn besondere vertragliche oder gesetzliche Pflichten bestehen oder wenn besondere Momente vorliegen, die bei einer Interessenabwägung es gerechtfertigt erscheinen lassen, Pflichten zu einem aktiven Tun vorzusehen. (T6)
  • 4 Ob 2030/96z
    Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2030/96z
    nur T2; Beisatz: Unterläßt jemand die Abwendung einer Schädigung absolut geschützter Güter Dritter, so handelt er rechtswidrig, wenn er die Gefahrensituation verursacht hat, wenn die Interessen des Gefährdeten wesentlich höher zu bewerten sind als jene des Untätigen oder wenn besondere vertragliche oder gesetzliche Pflichten bestehen. (T7)
  • 4 Ob 267/99i
    Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 267/99i
    Auch; nur T3; Beis wie T7
  • 7 Ob 255/04g
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 7 Ob 255/04g
    Vgl auch
  • 7 Ob 38/05x
    Entscheidungstext OGH 16.03.2005 7 Ob 38/05x
    Vgl auch
  • 6 Ob 180/05x
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 180/05x
    Vgl auch; Veröff: SZ 2005/158
  • 1 Ob 103/14z
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 103/14z
    nur: Rechtswidrig ist die Unterlassung einer besonderen Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern. (T8)
    Beisatz: Keine Verpflichtung eines Verkäufers zur persönlichen Verständigung seiner Kunden von einer Rückrufaktion des Generalimporteurs. (T9); Veröff: SZ 2015/3
  • 6 Ob 6/19d
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 6/19d
    Auch; Nur: Rechtswidrig ist die Unterlassung einer besonderen Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern. Eine Pflicht zum Handeln kann auch dann vorliegen, wenn jemand eine verpflichtende Vorhandlung gesetzt hat (Ingerenzprinzip). (T10)
    Beis wie T7 nur: Unterläßt jemand die Abwendung einer Schädigung absolut geschützter Güter Dritter, so handelt er rechtswidrig, wenn er die Gefahrensituation verursacht hat. (T11)
    Beisatz: Hier: Veröffentlichung eines Videos, das die Beklagte mit ihrem Mobiltelefon angefertigt hatte. (T12)
    Veröff: SZ 2019/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0022458

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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