TE OGH 1985/9/12 8Ob565/85

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Veröffentlicht am 12.09.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Robert A, Rechtsanwalt, 8940 Liezen, Phyrnstraße 1, vertreten durch Dr. Sieglinde Lindmayr, Rechtsanwalt in Liezen, wider die beklagte Partei Dr. Egon B, öffentlicher Notar, 8010 Graz, Herrengasse 13, vertreten durch Dr. Egon Jaufer, Rechtsanwalt in Graz, wegen 407.296,35 S s.A. und Feststellung (10.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 19. November 1984, GZ 5 R 152/84-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 31. Juli 1984, GZ 17 Cg 239/82-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit 15.524,25 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Barauslagen von 1.920 S und die Umsatzsteuer von 1.236,75 S) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrte, gestützt auf den Rechtsgrund der §§ 1301, 1302, 1304, 896 ABGB, vom Beklagten die Bezahlung von 407.256,35 S s.A. und die Feststellung, daß ihm der Beklagte für sämtliche aus Anlaß des Kaufvertrages vom 6. Oktober 1975 und seiner in der Folge an den Kläger, die Ehegatten C, an Dr. D und in den Verfahren 17 Cg 547/75, 27 Cg 480/76 (416/78), 8 Vr 238/81 je des Landesgerichtes Klagenfurt abgegebenen Erklärungen und Unterlassungen, insbesondere aus der Herausgabe des Ranganmerkungsbescheides TZ 8731/75 vom 8. Oktober 1975 betreffend die Liegenschaft EZ 67 KG St. Thomas, entstandenen Schäden zu 50 % zu haften habe. Das Leistungsbegehren setze sich aus je der Hälfte der vom Kläger an E und an den Vater Margarethe F zurückgezahlten Anzahlung von 400.000 S, der je vom Kläger bezahlten Prozeßkosten beider Parteien - E/KARISCH und G - des Verfahrens 27 Cg 480/76 (416/78) von 113.115,36 S und 111.615,72 S, des Klägers E im Verfahren 8 Cg 71/81 von 30.853,28 S und der Privatbeteiligungskosten ES im Strafverfahren gegen den Kläger und die Ehegatten C von 12.262,40 S, sowie seiner eigenen Prozeßkosten im Verfahren 8 Cg 71/81 von 34.717,94 S und der Kosten seiner Verteidigung im Strafverfahren durch die Rechtsanwälte Dr. H und Dr. I von zusammen 112.028 S zusammen. Der Kläger sei im Zusammenhang mit der Liegenschaftsveräußerung schadenersatzpflichtig geworden, das Verschulden treffe aber zur Hälfte den Beklagten, weil er die Rechte der Vertragsparteien (insbesondere der Elisabeth G) nicht gewahrt, die grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrages vom 6. Oktober 1975 nicht verhindert und den Ranganmerkungsbeschluß herausgegeben, seine Bedenken nicht an die Ehegatten C und den Kläger

weitergegeben, Dr. D beim Telefonat vom 25. Februar 1976 trotz Kenntnis nicht über das anhängige Verfahren auf Unwirksamerklärung des Kaufvertrages vom 6. Oktober 1975 informiert und ihm die Auskunft gegeben habe, es gehe alles in Ordnung, der Kaufpreis könne ausbezahlt werden, und weil er schließlich vor Polizei und Gericht dem Kläger zum Schaden gereichend unrichtige Angaben gemacht habe; bei einer 'objektiven' Zeugenaussage des Beklagten wäre es nicht einmal zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Kläger gekommen.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte im wesentlichen ein, er sei nicht der Verfasser des Vertrages vom 6. Oktober 1975 gewesen und mit der grundbücherlichen Durchführung nur von den Ehegatten C beauftragt worden; die Vertragsschließenden hätten ihm die Auskunft über die Bezahlung des Kaufpreises verweigert und die Zusammenhänge mit der Wagrainer Liegenschaft nicht mitgeteilt, die Ausfolgung der Urkunden hätte er nur über gerichtliche Verfügung verweigern können, vom Prozeß G gegen C auf Aufhebung des Kaufvertrages habe er erst durch Zustellung der einstweiligen Verfügung vom 23. August 1976 Kenntnis erlangt; am 25. Februar 1976 habe er die telefonische Anfrage Dr. DS, ob der Durchführung des Kaufvertrages G/C

Hindernisse entgegenstehen, in der überzeugung, die Differenzen zwischen den Vertragsparteien seien bereinigt, dahin beantwortet, daß die Unbedenklichkeitsbescheinigung noch nicht vorhanden sei, aber nach deren Erhalt einer grundbücherlichen Durchführung nichts im Wege stehe, nicht jedoch gesagt, daß alles in Ordnung gehe und der Kaufpreis ausbezahlt werden könne; die ihm zugekommenen Mitteilungen seien ihm dabei nicht gegenwärtig gewesen; er habe niemals bewußt wahrheitswidrige Angaben oder Aussagen gemacht, doch könne es, da er im Laufe der Zeit naturgemäß die Erinnerung an Einzelgeschehnisse des keineswegs besonders spektakulären Vertragsfalles immer mehr verloren habe, sein, daß in seinen Angaben objektiv Unrichtigkeiten vorgekommen seien. Dem Kläger fehle jede Berechtigung, vom Beklagten Schadenersatz zu begehren. Es sei vom Kläger unrichtig zu behaupten, daß der Beklagte die im Vermögen der Geschädigten eingetretenen Nachteile auch nur mitverursacht habe, da der Kläger bestens Bescheid gewußt habe und er sowie die Ehegatten C verpflichtet gewesen wären, ihr Wissen an Dr. D bzw. an E/KARISCH weiterzugeben, dies aber betrügerisch nicht getan hätten. Selbst bei grundsätzlicher Haftung des Beklagten sei der Kläger nicht berechtigt, Ersatz seiner Verteidigungskosten sowie jener Zivilprozeßkosten zu begehren, die er selbst durch tatsachenwidriges Vorbringen und Verschleppung verursacht habe. Schließlich wandte der Beklagte noch Verjährung ein. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf nachstehende Feststellungen:

Mit dem Kaufvertrag vom 29. Juni 1973 verkaufte Maria J Teile ihrer Wagrainer Liegenschaft EZ 64 KG Hof des Grundbuches St. Johann im Pongau mit einer Fremdenpension (wofür in der Folge die Einlage 334 KG Hof eröffnet wurde) den Ehegatten Ernst und Katharina C. Mangels Vertragserfüllung durch die Käufer trat sie vor Verbücherung des Vertrages mit Schreiben vom 27. November 1974 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1975 vom Vertrag zurück und brachte am 26. März 1975 beim Landesgericht Salzburg zu 3 Cg 216/75 gegen die Käufer letztlich mit Erfolg die Klage auf Feststellung ein, der Kaufvertrag bestehe nicht zu Recht; die Ehegatten C waren in diesem Verfahren seit Ende Oktober 1975 vom hier als Kläger auftretenden Rechtsanwalt vertreten.

Dennoch wollten die Ehegatten C in der Folge die Liegenschaft EZ 334 KG Hof an Elisabeth G verkaufen und dafür von ihr deren Liegenschaft EZ 67 KG St. Thomas des Grundbuches Klagenfurt käuflich erwerben. Sie schlossen mit Elisabeth G über die Liegenschaft St. Thomas den Kaufvertrag vom 6. Oktober 1975, wobei die Vertragsparteien an diesem Tag mit der bis einschließlich Punkt 8.) vorbereiteten Vertragsurkunde in die damalige Notariatskanzlei des Beklagten in Schladming kamen, wo der Vertrag durch weitere 4 Punkte ergänzt und unterfertigt wurde; die Beurkundung der Zahlungsbedingungen unterblieb über Wunsch der Vertragspartner. Der Beklagte wurde mit der Erwirkung einer Ranganmerkung für die beabsichtigte Veräußerung und mit der grundbücherlichen Durchführung des Vertrages beauftragt, ohne die näheren Hintergründe der vertraglichen Absichten der Parteien zu erfahren. Er erwirkte die Ranganmerkung vom 8. Oktober 1975, die Bestätigung der Grundverkehrsbezirkskommission vom 11. Dezember 1975 und den Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 23. Dezember 1975 nach dem Gesetz über die Aufschließung von Wohnsiedlungsmieten und wartete auf die Vorschreibung der Grunderwerbssteuer bzw. die Unbedenklichkeitsbescheinigung. Bereits am 16. Oktober 1975 hatte Elisabeth G nach Feststellung, daß die Ehegatten C gar nicht bücherliche Eigentümer der Wagrainer Liegenschaft waren, beim Beklagten vorgesprochen und die Aufhebung des Kaufvertrages vom 6. Oktober 1975 begehrt, jedoch zur Kenntnis nehmen müssen, daß dies an der Zustimmung der Ehegatten C scheiterte. In der Folge wurde dem Beklagten mehrfach zur Kenntnis gebracht, daß einerseits Elisabeth G den Kaufvertrag wegen Irreführung durch C anfechten werde bzw. bereits angefochten habe (die Klage auf Unwirksamerklärung des Kaufvertrages, Rückgabe der Liegenschaft St. Thomas und Rückzahlung von 100.000 S wurde am 14. November 1975 zu 17 Cg 547/75 des Landesgerichtes Klagenfurt eingebracht, ab 25. November 1975 wurden die Beklagten C vom Kläger vertreten), wobei ihn insbesondere der Vertreter Elisabeth GS mit Schreiben vom 4. November 1975 unter Hinweis auf den drohenden Schaden dringendst ersuchte, den Kaufvertrag vor der gerichtlichen Entscheidung nicht durchzuführen, und daß andererseits die Ehegatten C die Liegenschaft St. Thomas weiterzuverkaufen beabsichtigten. über Ersuchen des Klägers vom 5. Februar 1976, der ebenfalls auf das bereits anhängige Gerichtsverfahren hinwies, beantragte der Beklagte die Sofortbemessung der Grunderwerbssteuer, worauf ihm am 19. Februar 1976 die Mitteilung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Klagenfurt zuging, daß dem nicht entsprochen werden könne, weil in dieser Sache beim Landesgericht Klagenfurt ein Prozeß anhängig sei und erst dessen Ausgang abgewartet werden müsse. Dies teilte der Beklagte dem Kläger ebenso mit wie bereits zuvor die Erlangung des Ranganmerkungsbeschlusses und der zur Verbücherung erforderlichen Genehmigungen sowie den Umstand, daß 'interessanterweise' ziemlich rasch nach seiner bis 8. Oktober 1976 wirksamen Ranganmerkung eine zweite bis 27. Oktober 1976 wirksame eingetragen worden sei, was aber die grundbücherliche Durchführung nicht störe; diese zweite Ranganmerkung war vom Vertreter Elisabeth GS erwirkt worden, was der Beklagte nicht wußte.

Am 22. Februar 1976 errichteten die Ehegatten C mit den Verlobten Alois E und Margarethe K einen Kaufvertrag mit Zusatzvereinbarung hinsichtlich der Liegenschaft St. Thomas, wobei für den 25. Februar 1976 die Schlußbesprechung in der Wohnung C vorgesehen war. Daran sollte nach dem Willen der Ehegatten C auch der Kläger teilnehmen, der für diesen Tag die Beschaffung der Unbedenklichkeitsbescheinigung telefonisch zugesagt hatte und sie auch tatsächlich erhielt. Durch die Anwesenheit eines Rechtsvertreters der Ehegatten C verunsichert, zog E den Klagenfurter Rechtsanwalt Dr. D der Besprechung bei. Entscheidender Punkt dieser Besprechung war, daß E/K schon vor bücherlicher Durchführung des Kaufvertrages eine Barzahlung von 400.000 S ohne Sicherstellung an die Ehegatten C leisten sollten. Dr. D wurde der vorbereitete

Kaufvertrag und das Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 9. Februar 1976 zur Verfügung gestellt, worin dieser dem Kläger die zweite Ranganmerkung sowie die Geschäftszahl des Finanzamtes bekannt gegeben und ein Ersuchen um Sofortbemessung zugesagt, die grundbücherliche Durchführung aber von der vorherigen Bezahlung seines Honorars abhängig gemacht hatte. Der Kläger bejahte die Frage Dr. DS, ob der Kaufvertrag vom 22. Februar 1976 in Ordnung gehe, und verwies ihn hinsichtlich der zweiten Ranganmerkung und der zur Verbücherung erforderlichen Urkunden aus dem Vertrag mit G an den Beklagten. Dr. D rief nun den Beklagten an und erklärte ihm unter Hinweis auf dessen Schreiben vom 9. Februar 1976, daß es in Anwesenheit der Ehegatten C, des Klägers als deren Vertreters und von ihm vertretener Interessenten ein Verkaufsgespräch hinsichtlich der Liegenschaft St. Thomas gebe und es darum gehe, daß vor grundbücherlicher Durchführung Barzahlung erfolgen solle. Der Beklagte gab auf Frage Dr. DS hinsichtlich der zweiten Ranganmerkung keine Aufklärung und äußerte dazu trotz der ihm zugekommenen Mitteilungen über die Vertragsanfechtung durch Elisabeth G auch keine Vermutungen. Auf die weitere sinngemäße Frage Dr. DS, ob es hinsichtlich der grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrages vom 6. Oktober 1975 irgendwelche Probleme gebe oder ob aus dieser Sicht hinsichtlich des beabsichtigten Eigentumserwerbes der neuen Käufer kein Risiko bestehe, sodaß ohne Gefahr sofortige Barzahlung vorgenommen werden könne, antwortete der Beklagte sinngemäß, es seien alle 'grundbuchsfähigen' Urkunden mit Ausnahme der Unbedenklichkeitsbescheinigung in seinen Händen, und er sei bei Vorliegen eines entsprechenden Auftrages der Ehegatten C und Bezahlung seines Honorars zu ihrer Herausgabe bereit. Auch in diesem Zusammenhang erwähnte der Beklagte mit keinem Wort, was ihm an Mitteilungen über die Anfechtung des Kaufvertrages vom 6. Oktober 1975 durch Elisabeth G zugekommen war; er ließ Dr. D vielmehr bei dessen erkennbaren, auf seinen Mitteilungen basierenden Schlußfolgerungen, aus der Sicht des Kaufvertrages vom 6. Oktober 1975 werde es keine Schwierigkeiten bezüglich des Eigentumserwerbes durch E/K geben und es bestehe daher kein Risiko für eine sofortige Barzahlung des Kaufpreises an C. Nicht erwiesen ist, daß der Beklagte in diesem Zusammenhang wörtlich erklärte, gegen Barzahlung bestünden keine Bedenken. Bei dieser Situation und Auskunft erklärte Dr. D seinen Klienten dem Sinne nach, es sei alles in Ordnung, es könne Barzahlung erfolgen. Teils noch am selben Tag, teils an den folgenden Tagen leisteten E/K den Ehegatten C auf die geforderte Teilzahlung von 400.000 S insgesamt 395.000 S. Am 26. Februar 1976 wurden die Urkunden betreffend den Kaufvertrag vom 6. Oktober 1975 beim Beklagten abgeholt. Am 17. Mai 1976 erwirkte Dr. D für E/K,

die jedoch bereits Ende März 1976 vom anhängigen Verfahren G gegen C auf Aufhebung des Kaufvertrages Kenntnis erlangt hatten, die Einverleibung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft St. Thomas je zur Hälfte.

Im Verfahren 17 Cg 547/75 des Landesgerichtes Klagenfurt obsiegte Elisabeth G (Urteil des Erstgerichtes vom 26. Juli 1977, des Obersten Gerichtshofes vom 26. April 1978), da der Verkauf der Liegenschaft St. Thomas nach dem Willen der Vertragsparteien vom Erwerb der Wagrainer Liegenschaft durch G abhängig, diese Bedingung aber nicht eingetreten war. Am 24. Dezember 1976 erhob Elisabeth G gegen E und K, vertreten durch

Dr. D, zu 27 Cg 480/76 (später 416/78) des Landesgerichtes Klagenfurt Klage auf Rückgabe der Liegenschaft St. Thomas bzw. auf Einwilligung in die Löschung der Einverleibung deren Eigentumsrechtes und in die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Klägerin; auch in diesem Verfahren obsiegte sie (Urteil des Erstgerichtes vom 2. Februar 1979, des Obersten Gerichtshofes vom 29. August 1979), weil der Kaufvertrag vom 6. Oktober 1975 wegen Nichteintrittes der erwähnten Bedingung nicht rechtswirksam zustande gekommen war, die Ehegatten C daher den Käufern E und K kein Eigentum übertragen konnten und letztere bei Einverleibung ihres Eigentumsrechtes nicht mehr gutgläubig waren. Am 16. Juni 1980 erhob Alois E (Margarethe K hatte

sich - nach Inhalt des Strafurteiles gegen den Kläger und C wegen der mit dem Liegenschaftskauf zusammenhängenden Schwierigkeiten - am 18. November 1979 das Leben genommen), vertreten durch Dr. D, gegen die Ehegatten C und den Kläger zu 23 Cg 211/80 des Landesgerichtes Klagenfurt wegen bewußt gemeinsamer Irreführung durch die Beklagten Klage auf Rückzahlung der halben Anzahlung für die Liegenschaft St. Thomas von 200.000 S, auf Ersatz der eigenen und gegnerischen Prozeßkosten des Verfahrens 27 Cg 480/76 (416/78) von ebenfalls 200.000 S und auf Feststellung der Haftung für künftige Schäden aus dem Vorfall vom 25. Februar 1976; am 8. Juli 1980 erging gegen Frau C ein Versäumungsurteil und gegen Herrn C ein Teilanerkenntnisurteil auf Zahlung von 351.000 S s.A. und Feststellung. In der Folge wurde das Verfahren gegen Herrn C durch die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen am 12. August 1980 und das Verfahren gegen den Kläger nach zuständigkeitshalber überweisung an das Kreisgericht Leoben (8 Cg 71/81) mit Beschluß vom 23. April 1981 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahrens gemäß § 191 ZPO unterbrochen und nicht wieder aufgenommen. Auf Anzeige Dr. DS für Alois E, der sich dem Strafverfahren auch als Privatbeteiligter anschloß, wurden der Kläger und die Ehegatten C mit dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 24. Juni 1981, 8 Vr 238/81, rechtskräftig des am 25. Februar 1976 im bewußt gemeinsamen Zusammenwirken an E und K durch Vorgabe, der außerbücherliche Erwerb der Liegenschaft St. Thomas mit Kaufvertrag vom 6. Oktober 1975 sei in Ordnung, und Verschweigen der von G gegen C bereits eingebrachten Klage auf Unwirksamerklärung dieses Kaufvertrages begangenen Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt und, nach teilweisem Erfolg der Strafberufungen, zu bedingten Freiheitsstrafen von 18 Monaten bzw. (Frau C) einem Jahr verurteilt. In diesem Strafverfahren hatte der Beklagte zunächst vor der Polizei angegeben, bei seiner Auskunft an Dr. D am 25. Februar 1976 vom Prozeß G gegen C keine Ahnung gehabt zu haben, in der Hauptverhandlung vom 3. Juni 1981 (in der auch die entsprechenden Urkunden bereits vorlagen) jedoch zugegeben, von diesem anhängigen Zivilverfahren gewußt haben zu müssen. Ein über Anzeige des Klägers vom 30. Dezember 1982 gegen den Beklagten eingeleitetes Strafverfahren 16 Vr 304/83 des Kreisgerichtes Leoben wurde am 26. März 1984 gemäß § 90 StPO eingestellt. Mit dem (noch nicht in Rechtskraft erwachsenen) Erkenntnis des Disziplinarrates der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 18. Oktober 1979 wurde der Kläger für schuldig befunden, verschwiegen zu haben, daß zwischen Elisabeth G und den Ehegatten C bereits ein Prozeß auf Rückgabe der Liegenschaft St. Thomas anhängig war, wodurch es zur Zahlung von 400.000 S durch E und K gekommen war; der Kläger ist als Rechtsanwalt seit 1981 suspendiert.

Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß es zwar Pflicht des Beklagten gewesen sei, Dr. D gegenüber zumindest ernsthafte Vorbehalte gegen eine sofortige Barzahlung zu machen; ungeachtet der Frage, ob und inwieweit dieses Verhalten des Beklagten einem geschädigten Dritten gegenüber als Verschulden angesehen werden müßte, falle es gegenüber dem vorsätzlichen betrügerischen Verhalten des Klägers überhaupt nicht ins Gewicht. Die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers sei nicht dem Beklagten anzulasten; dieser habe im Strafverfahren nach vorerst unpräzisen und objektiv unrichtigen Angaben vor der Polizei letztlich alle Unterlagen zur Verfügung gestellt. Auch der Vorwurf, der Beklagte habe den Ranganmerkungsbeschluß nicht herausgeben dürfen, sei aus der Sicht des Klägers als Vertreter der Ehegatten C, denen gegenüber der Beklagte die Durchführung des Vertrages vom 6. Oktober 1975 übernommen und den Beschluß dem Kläger ausgefolgt hatte, bei Bedacht auf dessen strafgerichtliche Verurteilung vollkommen unbegründet.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil 300.000 S übersteigt. Das Berufungsgericht unterschied zunächst drei Gruppen von Forderungen:

a) Prozeßkosten Elisabeth GS im Verfahren gegen

E/K auf Rückgabe der Liegenschaft St. Thomas, b) die Schäden der Käufer E/K an Anzahlung, Prozeßkosten und Privatbeteiligtenkosten, c) die Prozeß- und Verteidigungskosten des Klägers selbst. Da jedoch der Kläger nicht etwa einen von ihm der Elisabeth G ersetzten Schaden geltend mache, sondern es sich in Wirklichkeit um Kosten des Verfahrens 27 Cg 480/76 des Landesgerichtes Klagenfurt von 111.615,72 S handelte, die ihr von den unterlegenen seinerzeitigen Beklagten E/K zu

ersetzen waren, welchen Betrag der Kläger seinerseits dem Vertreter Dr. D ersetzte, liege daher in Wahrheit ein Schade der seinerzeitigen Beklagten E/K vor, weshalb Punkt a) im Punkt b) der Forderungsgruppen untergehe. Im Gegensatz zu den vor ihm als Vertragsverfasser tätig gewordenen Vertragsparteien G/C habe den Beklagten dem Alois E und der Margarethe K bzw. deren Vertreter Rechtsanwalt Dr. D gegenüber keine Pflicht zur Sorgfalt und Interessenwahrung oblegen; sie seien weder unmittelbar noch mittelbar seine Auftraggeber gewesen. Der Beklagte habe am 25. Februar 1976 Rechtsanwalt Dr. D unentgeltlich eine falsche, weil unvollständige Auskunft gegeben; dies wäre dann haftungsbegründend, wenn - mangels vertraglicher Verpflichtung zur Auskunftserteilung - die Auskunft nicht bloß fahrlässig, sondern wider besseres Wissen unvollständig erteilt worden wäre. Dafür gebe es weder eine Motivation noch lägen entsprechende Beweisergebnisse vor. Selbst wenn aber der Beklagte gegenüber E/K grundsätzlich haftbar wäre, müßte sein allfälliges (fahrlässiges) Fehlverhalten gegenüber dem dolosen (vorsätzlichen) des Klägers vernachlässigt werden. Der Regreß im Innenverhältnis nach § 896 ABGB habe nach den 'besonderen Verhältnissen', also nach Verursachungs-, Rechtswidrigkeits- und Schuldanteilen zu erfolgen. Der Schuldanteil des Beklagten wäre gegenüber jenem des Klägers minimal, weil er nicht annehmen mußte, daß die Tatsache der Streitanhängigkeit von den darum wissenden Teilnehmern der Verkaufsverhandlung vom 25. Februar 1976 (Kläger und Ehegatten C) nicht längst ins Gespräch gebracht worden waren, er daher von einer Bereinigung der Differenzen zwischen G und C ausgehen durfte und die Frage Dr. DS, ob aus der

zweiten Ranganmerkung und der grundbücherlichen Durchführung Risken hinsichtlich einer Barzahlung vor Verbücherung bestünden, im grundbuchsrechtlichen Sinne verstehen und beantworten konnte. Das Begehren des Klägers Punkt c) laufe dahin hinaus, den Beklagten dafür haftbar zu machen, daß er dessen Verbrechen des Betruges an E und K nicht (durch Mitteilung der Streitanhängigkeit an Dr. D) verhindert habe. Es bestehe jedoch keine allgemeine Rechtspflicht, Schäden zu verhindern; die Widerrechtlichkeit einer Unterlassung setze eine Rechtspflicht zum Tun voraus. Es sei daher grundsätzlich niemand verpflichtet darauf hinzuwirken, daß ein anderer sorgfältig gegenüber Dritten oder vor allem gegenüber sich selbst ist. Der Beklagte habe nicht erkennen können, daß sich der Kläger zum Verbrechen des Betruges hinreißen lassen werde, er habe in Rechnung stellen können, daß der Kläger bzw. die Ehegatten C die Streitanhängigkeit gegenüber Dr. D nicht

verschwiegen hätten.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Klägers aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde. Der Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Kläger stellt sich in seinem Rechtsmittel auf den Standpunkt, daß die Auskunft des Beklagten an Dr. D (gemeint) als entgeltlich aufzufassen sei, grob fahrlässig unrichtig erteilt worden und wegen des Verhaltens des Beklagten im gesamten von einer Verschuldensvernachlässigung ihm gegenüber nicht die Rede sein könne. Dem ist zu erwidern:

1.) Zutreffend stellte das Berufungsgericht zunächst klar, daß es sich bei den Ansprüchen des Klägers auf Ersatz der Prozeßkosten des Verfahrens 27 Cg 480/76 des Landesgerichtes Klagenfurt - auch soweit sie Elisabeth G betreffen (111.615,72 : 2) - in Wirklichkeit um einen Schaden handelt, den der Kläger den in diesem Verfahren unterlegenen Beklagten E/K zu erstatten hatte. Demnach teilt diese Schadenspost das rechtliche Schicksal der übrigen E/K betreffenden Ansprüche. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, daß der Beklagte selbst unter der Annahme seiner grundsätzlichen Haftung für die an Dr. D erteilte unrichtige Auskunft, von dem im Sinne der §§ 896, 1302 ABGB Regreß nehmenden Kläger nicht in Anspruch genommen werden kann:

Es ist ständige Rechtsprechung, daß im Falle des § 896 ABGB über den Regreß im Innenverhältnis mehrerer Mitschuldner (Koziol, Haftpflichtrecht 2 I 299 ff; EvBl 1966/373; JBl 1983, 202; SZ 51/105 u.a.) eine Aufteilung der Regreßforderung zu gleichen Teilen nur stattfindet, wenn kein anderes besonderes Verhältnis unter den Mitschuldnern besteht. Ein besonderes Verhältnis, nach dem sich die endgültige Haftung im Innenverhältnis bestimmt, ist besonders das Ausmaß ihrer Beteiligung, also der Verursachungs-, Rechtswidrigkeits- und Schuldanteil (ZVR 1979/167; JBl 1983, 202 u. v.a.). Diese Kriterien treten beim Beklagten im Vergleich zum Kläger gänzlich in den Hintergrund. Mit Recht stellte das Berufungsgericht klar, daß der Beklagte nicht in Rechnung zu stellen brauchte, der Kläger werde die Tatsache der Streitanhängigkeit zwischen L Dr. D gegenüber verheimlichen. Der Beklagte konnte vielmehr mangels gegenteiligen Anhaltspunktes annehmen, daß der Kläger die ihm als Rechtsanwalt obliegenden Standespflichten respektieren werde. Er brauchte ein betrügerisches Vorgehen des Klägers in keiner Phase seiner Auskunftserteilung in Rechnung zu stellen. Demgegenüber steht über die zum Schaden führende Vorgangsweise durch strafgerichtliches Urteil fest, daß der Kläger im bewußt gemeinsamen Zusammenwirken mit den Ehegatten C 'an E/K durch Vorgabe, der außerbücherliche

Erwerb der Liegenschaft St. Thomas mit Kaufvertrag vom 6. Oktober 1975 sei in Ordnung, und Verschweigen der von G gegen C bereits eingebrachten Klage auf Unwirksamerklärung dieses Kaufvertrages' das Verbrechen des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3 StGB begangen hat und hiefür zu der hohen, wenn auch bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde. Unter den dargestellten Umständen braucht es keiner weiteren Ausführungen mehr; die Richtigkeit des Standpunktes des Gerichtes zweiter Instanz, daß der Schuldanteil des Beklagten gegenüber jenem des Kläges so weit zurücktritt, daß er vernachlässigt werden kann, ergibt sich aus der Gegenüberstellung beider Verhaltensweisen eindeutig und klar.

2.) Dem Berufungsgericht ist aber auch zu folgen, daß die Inanspruchnahme des Beklagten durch den Kläger für die Hälfte von dessen Verteidigungs- und Prozeßkosten darauf hinausläuft, den Beklagten dafür haftbar zu machen, daß er das Verbrechen des Klägers an E/K nicht verhinderte. Für den Beklagten fehlte

jedoch nach den Feststellungen jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger ein betrügerisches Vorgehen plante. Soweit der Kläger allenfalls § 286 Abs 1 StGB im Auge hat, erschöpft sich die innere Tatseite dieses Tatbestandes in der vorsätzlichen Nichtverhinderung der unmittelbar bevorstehenden oder schon begonnenen Ausführung einer mit Strafe bedrohten Vorsatztat (Leukauf-Steininger, 1138; 12 Os 149/78 u.a.). Von einem vorsätzlichen Handeln des Beklagten in diesem Sinn kann aber nach den Feststellungen keine Rede sein. Den Schaden hat sich der Kläger selbst zugefügt, der für die begangene Straftat zur Verantwortung gezogen wurde und im Rahmen seiner Verteidigung Auslagen hatte, deren Aufwand er nicht über den Umweg einer Verpflichtung des Beklagten zur Schadensverhinderung an andere überbinden kann. Zutreffend verwies das Berufungsgericht darauf, daß keine allgemeine Rechtspflicht besteht, Schäden zu verhindern. Ohne besonderes Gebot ist man prinzipiell zu keinem Tun verpflichtet (Reischauer in Rummel § 1294 Rdz 3). Da der Beklagte im vorliegenden Fall nicht darum wußte, daß der Kläger ein betrügerisches Vorgehen plant, konnte von ihm auch nicht erwartet werden, dagegen Vorkehrungen irgendwelcher Art zu treffen. Die gegenteilige Argumentation des Klägers ist daher nicht stichhältig.

Seiner Revision war der Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E06575

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00565.85.0912.000

Dokumentnummer

JJT_19850912_OGH0002_0080OB00565_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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