Rechtssatz
Keine Streitanhängigkeit trotz Identität der Parteien und der Begehren im Ehescheidungsprozess, wenn ein neuer Sachverhalt vorgebracht wird, auf den sich das Klagebegehren neben dem schon bisher vorgebrachten Sachverhalt stützt (vgl SZ 25/331).Keine Streitanhängigkeit trotz Identität der Parteien und der Begehren im Ehescheidungsprozess, wenn ein neuer Sachverhalt vorgebracht wird, auf den sich das Klagebegehren neben dem schon bisher vorgebrachten Sachverhalt stützt vergleiche SZ 25/331).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0039221Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011