Norm
ABGB §1489 IIIRechtssatz
Bei Vorliegen der Voraussetzungen der dreißigjährigen Verjährung nach § 1489 ABGB findet die Verjährung nach § 84 Abs 6 AktG nicht statt.Bei Vorliegen der Voraussetzungen der dreißigjährigen Verjährung nach Paragraph 1489, ABGB findet die Verjährung nach Paragraph 84, Absatz 6, AktG nicht statt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0034409Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018