RS OGH 2021/1/26 12Os155/66, 10Os166/76, 12Os7/80, 9Os13/81, 13Os113/81, 9Os119/83, 12Os104/84, 11Os

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Veröffentlicht am 11.01.1967
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Rechtssatz

Ist erst einmal eine Versuchshandlung wegen Unvermögenheit fehlgeschlagen, so vermag selbst freiwillige Abstandnahme von weiteren Tathandlungen die Gesamtheit nicht mehr straflos zu machen. Bei Erfolglosigkeit der zunächst angewendeten Verübungsmittel erlangt der Täter selbst durch freiwilligen Verzicht auf weitere, die ihn allenfalls einer Bestrafung nach einem strengeren Strafgesetz ausgesetzt hätten, nicht Straflosigkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0090331

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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